Januar 1981 durch den Vorsitzenden Dichter uz 1 und die i lichter Zorn, kuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossens Lie &fei»chv3rdd der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 11* Zivilsenats - Entecnüdigungssgnats - d^s Qber-l&ndesgerichts Koblenz vos 4. £s ist Insbesondere nicht ersichtlich, daß der Berufungsrichter den entschädigungsrecht-1icher* Krankheitsbagriff verkannt haben könnte.
BUNDESGERICHTSHOF 49/SO B E SCHLUSS Ln der iEiji’ti , ^ \ , - ,54 . r- ' ;acne Sf Dev IA. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat as 8. Januar 1981 durch den Vorsitzenden Dichter uz 1 und die i lichter Zorn, kuchs, Dr. Lang und Gärtner beschlossens Lie &fei»chv3rdd der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 11* Zivilsenats - Entecnüdigungssgnats - d^s Qber-l&ndesgerichts Koblenz vos 4. Harz 19BG wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde tragen die Klager. G r D n d e Lin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Ab®. 2 BZG) liegt nicht vor* Das Berufungsurteil beruht auf der dem Tatricfater obliegenden Würdigung der Beweise und UastSnde des EJLnzelfalla und läßt keinen Bechtsfehler erkennen. £s ist Insbesondere nicht ersichtlich, daß der Berufungsrichter den entschädigungsrecht-1icher* Krankheitsbagriff verkannt haben könnte. Der körperliche Erschöpfungszustand, wegen dessen Entschädigung geleistet worden ist, ist offensichtlich eilt dar später &v£getretenen Depression nicht identisch, so daß die Anwendung der Vermutung der £ v 15 Abs* 2, 20 Aba* 2 E~G insoweit nicht in Betracht koEs&t. Hai Dr* Lang