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BGH · IX ZB 149/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 149/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (Zöller/Philippi, ZPO 27.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
unzulässigStuttgartZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 149/08
vom 4. März 2009 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 4. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 12. Juni 2008 wird auf Kosten der Antragstellerin als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die Eingabe vom 18. Juni 2008 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln
 und als solche nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 ZPO). Hat das Beschwerdegericht eine Prozesskostenhilfebeschwerde zurückgewiesen, findet die Rechtsbeschwerde an den Bundesgerichtshof nur statt, wenn sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen worden ist (Zöller/Philippi, ZPO 27. AufI. §127 Rn. 41; Hk-ZPO/Pukall, 2. Aufl.
 
§127 Rn. 10; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 29. Aufl. §127 Rn. 2). Deshalb muss die Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
Ganter
 Gehrlein
Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
LG Stuttgart, Entscheidung vom 28.03.2008 -90 300/04 -OLG Stuttgart, Entscheidung vom 12.06.2008 - 11 W 2/08 -