* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 96/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 96/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak am 23. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15.

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FischerZIPKreftBundesgerichtshofs23BeschlußRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
23. Juli 2004
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Raebel, Vill und Cierniak
 am 23. Juli 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 6. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 13. Juni 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 2.334,50 €festgesetzt.
Gründe:
Zur Begründung wird auf den Beschluß des Bundesgerichtshofs vom 15. Januar 2004 - IX ZB 96/03, ZIP 2004, 417, z.V.b. in BGHZ, verwiesen. Die gegen diese sowie die entsprechende Entscheidung zur Treuhändervergütung gerichteten Verfassungsbeschwerden sind durch Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom 24. Juni 2004 nicht angenommen worden (vgl. 1 BvR 633 und 648/04, ZIP aktuell Nr. 175 aus 2004, Heft 28).
Darüber hinausgehende Fragen, die eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 574 Abs. 2 ZPO rechtfertigen könnten, stellen sich nicht.
Kreft
 Fischer
Raebel
 Vill
Cierniak