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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter am 20« Januar 1963 beschlossen: Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsgericht hat ohne Rachtsfehler entschieden, daß die Klägerin bis zu dem 25. Mai 1965 keinen rechtswirksamen Antrag auf Entschädigung nach dem BEO gestellt hat und deshalb nicht nach § 150 3EG aP anspruchsberechtigt ist. des § 189 Abs. 1 3SG setzt voraus, daß aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung, mithin Leistungen nach dem HEG zu verlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1968, 137 und ständig).

Zitierte Normen: § 219 BEG
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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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Jägerin und Bescfcverdelü - Prozeßbevollaäcbtigtert Rechtsanwalt
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Beklagten und Beachwardegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Winter
 am 20« Januar 1963 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats - Zntschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Köln vom 24. März 1962 wird zurückgewiesan.
Dia außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin.
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Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsgericht hat ohne Rachtsfehler entschieden, daß die Klägerin bis zu dem 25. Mai 1965 keinen rechtswirksamen Antrag auf Entschädigung nach dem BEO gestellt hat und deshalb nicht nach § 150 3EG aP anspruchsberechtigt ist. Sin Antrag i. 3. des § 189 Abs. 1 3SG setzt voraus, daß aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigung, mithin Leistungen nach dem HEG zu verlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1968, 137 und ständig). Die bloße Absichtäußerung, Entschädigungsansprüche geltand zu machen, stellt ebensowenig einen wirksamen Entschädigungsantrag
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