Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 11. Die Ablehnung des Bundesrichters Dr. Graf durch den Kläger ist unbegründet. Der abgelehnte Richter ist nicht nach § 208 Abs.3 BEG von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (BGH RzW 1966, 428 Nr. 39 und Beschluß vom 9. Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt die Ablehnung eines Richters, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen. Entscheidend ist, ob eine Partei bei vernünftiger Würdigung aller Gegebenheiten auf Grund bestimmter Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 14). Die Beurteilungen, die Dienststellen der SA und der NSDAP über den abgelehnten Richter abgegeben haben, begründen nicht den Verdacht, daß er sich die Judenpolitik oder andere menschenrechtswidrige Ziele des Nationalsozialismus zu eigen gemacht habe. jeden Bewerber erteilt, der sich nicht offen als Gegner des Nationalsozialismus bekannt hatte oder in den Verdacht geraten war, ein solcher zu sein. Deshalb kann der Kläger sich nicht auf jene Verteidigung des Richters berufen und daraus Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit herleiten (vgl. September 1962 in dem Entschädigungsrechtsstreit IV ZB 129/62 - jetzt: IX ZB 216/67 - hat der Richter jenem Kläger ein Bedenken des damals zur Entscheidung berufenen Senats mitgeteilt. Danach kann in keinem der geltend gemachten Umstände ein Grund gefunden werden, dessentwegen der Kläger bei ernsthafter vernünftiger Überlegung an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des abgelehnten Richters zweifeln kann.
2437 078 BUNDESGERICHTSHOF ix zb 148/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache öhaim Saul F nien, Großbritan- - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Br* gegen Land Berlin, vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, Fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mühlen, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 11. Juli 1969 beschlossen: Die Ablehnung des Bundesrichters Dr. Graf durch den Kläger ist unbegründet. Gründe Der Kläger macht geltend, Bundesrichter Dr. G^B^ sei nicht der gesetzliche Richter, den § 208 Abs. 3 BEG vorsehe. Er befürchtet auch Befangenheit und leitet diese Besorgnis aus der früheren Zugehörigkeit des Richters zur SA und aus dessen politischer Beurteilung bei der Übernahme in den Ppobedienst im Jahre 1936 und bei der Ernennung zu dem Landgerichtsrat im Jahre 1938 ab. Außerdem beruft er sich auf die Verfügung des Richters vom 27. September 1962 in dem Entschädigungsrechtsstreit IV ZB 129/62 und auf die MitunterZeichnung des Schreibens an den Vorsitzenden des früheren IV. Zivilsenats vom 14. Juli 1961. Der Richter hat sich dienstlich geäußert. Der Kläger hat dazu Stellung genommen. Der abgelehnte Richter ist nicht nach § 208 Abs. 3 BEG von der Ausübung des Richteramtes ausgeschlossen (BGH RzW 1966, 428 Nr. 39 und Beschluß vom 9. Juni 1967 - IV ZR 104/67 -). Besorgnis der Befangenheit rechtfertigt die Ablehnung eines Richters, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen seine Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Richter befangen ist oder sich für befangen hält. Entscheidend ist, ob eine Partei bei vernünftiger Würdigung aller Gegebenheiten auf Grund bestimmter Umstände Anlaß hat, an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des Richters zu zweifeln (BVerfGE 20, 14). Die bloße Zugehörigkeit eines Mitglieds eines Entschädigungsgerichts zur SA ist kein Ablehnungsgrund. Das hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden (Beschluß vom 9. Juni 1967 - IV ZR 104/67). Wie sich aus der Begründung seines Ablehnungsgesuchs ergibt, kennt der Kläger diese Entscheidung. Er hat neue Tatsachen oder Gesichtspunkte nicht vorgetragen. Die Beurteilungen, die Dienststellen der SA und der NSDAP über den abgelehnten Richter abgegeben haben, begründen nicht den Verdacht, daß er sich die Judenpolitik oder andere menschenrechtswidrige Ziele des Nationalsozialismus zu eigen gemacht habe. Die Bestätigung, daß gegen seine "politische Zuverlässigkeit” keine Bedenken bestünden, brauchte jeder Bewerber um ein öffentliches Amt. Die Beurteilungen, aus denen der Kläger seine Besorgnis ableitet, sind von der Reichsjustizverwaltung 1936 vor der Übernahme des Richters in den Probedienst und 1938 vor seiner planmäßigen Anstellung bei den nationalsozialistischen Dienststellen angefordert worden. Sie heben keinerlei besondere Betätigung für den Nationalsozialismus hervor. Bescheinigungen dieses Inhalts wurden damals für jeden Bewerber erteilt, der sich nicht offen als Gegner des Nationalsozialismus bekannt hatte oder in den Verdacht geraten war, ein solcher zu sein. Bei vernünftiger Würdigung, die die unter den nationalsozialistischen Machthabern in Deutschland herrschenden Verhältnisse berücksichtigt, kann eine Partei aus derartigen allgemein gehaltenen Bestätigungen "politischer Zuverlässigkeit" allein nicht schließen, daß der Beurteilte seinerzeit innerlich den Zielen und den Methoden des Nationalsozialismus zugestimmt habe. Das Schreiben vom 14. Juli 1961, das mehrere Richter des früheren IV. Zivilsenats an dessen Vorsitzenden gerichtet haben und das der abgelehnte Richter mitunterzeichnet hat, diente der Abwehr unsachlicher persönlicher Angriffe, die Rechtsanwalt Dr. W^, der Prozeßbevollmächtigte des Klägers, als Vertreter der klagenden Parteien in anderen Verfahren erhoben hatte, an denen der Kläger nicht beteiligt war. Der Richter hatte zu diesen Angriffen keinen objektiv irgendwie begründeten Anlaß gegeben. Deshalb kann der Kläger sich nicht auf jene Verteidigung des Richters berufen und daraus Mißtrauen gegen dessen Unparteilichkeit und Unvoreingenommenheit herleiten (vgl. RGSt 55, 56/57; BGH NJW 1952, 1425 Nr. 20). Durch die Verfügung vom 27. September 1962 in dem Entschädigungsrechtsstreit IV ZB 129/62 - jetzt: IX ZB 216/67 - hat der Richter jenem Kläger ein Bedenken des damals zur Entscheidung berufenen Senats mitgeteilt. Die Verfügung stimmt inhaltlich mit der des Bundesrichters Wilden vom 20. September 1962 in der Sache IV ZB 441/61 überein, die der Kläger kennt und nicht ■beanstandet. Auch ihre Form bietet - entgegen der Auffassung des Klägers - keinen Anhalt für die Annahme bösen Willens. Danach kann in keinem der geltend gemachten Umstände ein Grund gefunden werden, dessentwegen der Kläger bei ernsthafter vernünftiger Überlegung an der Unvoreingenommenheit und Sachlichkeit des abgelehnten Richters zweifeln kann. Auch zusammen gesehen begründen die erhobenen Einwände eine derartige Besorgnis nicht. Mai von der Mühlen Zorn Dr. Woesner Henkel