BGH · IX ZB 148/08 vom 05.03.2009
Originalentscheidung als PDF
PDF öffnen ↗Leitsatz / Zusammenfassung
Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. 1 Das Amtsgericht Augsburg - Insolvenzgericht - hat durch Beschluss vom 18. Mit ihrer Rechtsbeschwerde beantragt die Gläubigerin, unter Aufhebung der vordergerichtlichen Entscheidungen festzustellen, dass ein Gläubigerausschuss einberufen wurde. 4 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, § 78 Abs. 2 Satz 2, § 6 Abs.1, § 7 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil nach einhelliger, in Rechtsprechung und Schrifttum unbestrittener, auch der angefochtenen Entscheidung zugrunde liegender Rechtsauffassung ein Gläubigerausschuss mindestens mit zwei Personen besetzt sein muss (LG Neuruppin ZIP 1997, 2130; MünchKomm-lnsO/Schmidt-Burgk, 2. 5 Die bereits unter der Geltung der Konkursordnung vertretene Auffassung, dass ein Gläubigerausschuss aus wenigstens zwei Personen bestehen muss (BGHZ 124, 86, 91), ist auf einen unter der Insolvenzordnung gebildeten Dem Regelungszusammenhang der §§ 67 ff InsO ist eindeutig zu entnehmen, dass ein Gläubigerausschuss mit mindestens zwei Personen besetzt sein muss. Bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses durch das Insolvenzgericht sieht § 67 Abs. 2 InsO vor, dass die verschiedenen Gläubigergruppen einschließlich der Arbeitnehmer zu berücksichtigen sind und folglich ein mehrgliedriger Ausschuss einzurichten ist. Es kann dahinstehen, ob die Gläubigerversammlung bei der Einsetzung und Wahl eines Ausschusses unmittelbar an die Regelung des § 67 Abs. 2 InsO gebunden ist (bejahend Uhlenbruck, aaO § 68 Rn. 4; HK-lnsO/Eickmann, aaO § 68 Rn. 4; verneinend: MünchKomm-lnsO/Schmidt-Burgk, aaO § 68 Rn. 7; FK-InsO/Kind, 5. Jedenfalls hat auch die Gläubigerversammlung zu beachten, dass die Aufgabe des Gläubigerausschusses, den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen, gemäß § 69 Satz 1 InsO durch "die Mitglieder des Gläubigerausschusses" wahrgenommen wird. Der Gläubigerausschuss ist wie jedes andere Bera-tungs- und Entscheidungsgremium - was auch die in § 72 InsO geregelte Notwendigkeit einer einheitlichen Willensbildung belegt - schon rein begrifflich auf eine Mitwirkung durch mehrere Personen angelegt. 6 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs.6 Satz 2 ZPO), zu demal die Rechtsprüfung auf den von der Nichtzulassungsbeschwerde geltend gemachten Zulässigkeitsgrund beschränkt (§ 577 Abs. 2 ZPO) ist.