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BGH · IX ZB 148/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 148/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 1. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen. 2 Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß §236, §78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16 Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl.

Zitierte Normen: § 15 AVAG § 78 ZPO § 16 AVAG § 114 ZPO
unzulässigBerlinZPORechtsbeschwerdeFischer

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 148/06
vom 1. Februar 2007 in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill und Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 1. Februar 2007 beschlossen:
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 14. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 14. Juli 2006 wird als unzulässig verworfen.
Die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den genannten Beschluss wird auf Kosten der Beschwerdeführerin als unzulässig verworfen.
Das Prozesskostenhilfegesuch der Antragsgegnerin wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Eingabe vom 8. August 2006 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-
deln und als solche gemäß § 15 Abs. 1 AVAG, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
 
2	Der von der Antragsgegnerin selbst gestellte Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist gemäß §236, §78 Abs. 1 Satz 4 ZPO, § 16 Abs. 1 AVAG unzulässig (vgl. BGH, Besohl, v. 17. Juli 2002 -IXZB 25/02, NJW-RR 2002, 1721).
3	Der Prozesskostenhilfeantrag ist zurückzuweisen, weil die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Vill	Cierniak
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 05.04.2006 - 81 O 29/06 -KG Berlin, Entscheidung vom 14.07.2006 -14 W 22/06 -