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BGH · IX ZB 148/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 148/05

Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs.3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor, dem die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 zugestimmt haben. 2 Auf Antrag der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 die Einwendungen des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. Eine Ausnahme hiervon sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann geboten, wenn sich das Verfahren durch Rechtsmitteleinlegung des Pfändungsgläubigers verzögere. 6 Nach § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan den widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraussichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen würde. Vergleichsmaßstab ist der wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung erhalten würde. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des weiteren Beteiligten zu 4 scheidet mithin aus, weil im Falle der In- Solvenzeröffnung die Pfändung gemäß § 114 Abs.3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den Widerspruch und die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 4 verursachte Verzögerung des Verfahrens kommt es nicht an.

Zitierte Normen: § 309 InsO § 574 ZPO § 309 InsO
BeteiligteTrierSchuldenbereinigungsplanInsOGläubiger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 148/05
vom 22. Oktober 2009
in dem Verbraucherinsolvenzverfahren
 Nachschlagewerk:	ja
BGHZ:	nein
BGHR:	ja
 InsO § 309 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des Gläubigers scheidet aus, wenn im Falle der Insolvenzeröffnung eine Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Eine durch Widerspruch und Rechtsmittel des Gläubigers verursachte Verzögerung des Verfahrens ist unbeachtlich.
BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2009 - IX ZB 148/05 - LG Trier
AG Trier
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer
 am 22. Oktober 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Trier vom 21. April 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 4 zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 2.000 € festgesetzt.
Gründe:
I.
1	Die	Schuldnerin beantragte am 21. Juni 2004 die Eröffnung des Insol-
venzverfahrens. Gleichzeitig legte sie einen Schuldenbereinigungsplan vor, dem die weiteren Beteiligten zu 1, zu 2 und zu 3 zugestimmt haben. Der weitere Beteiligte zu 4, dessen Forderung sich auf etwa 8 Prozent der Ansprüche aller Gläubiger beläuft, widersprach dem Schuldenbereinigungsplan. Dieser Gläubiger hatte im Wege der Zwangsvollstreckung das Gehalt der Schuldnerin bereits seit 2001 gepfändet. Der Schuldenbereinigungsplan sah vor, den vom weiteren
 
Beteiligten zu 4 erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluss mit Wirkung zu dem 1. August 2004 aufzuheben.
2	Auf	Antrag	der Schuldnerin hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 9. Dezember 2004 die Einwendungen des weiteren Beteiligten zu 4 gegen den Schuldenbereinigungsplan durch Zustimmung ersetzt. Die hiergegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Landgericht mit Beschluss vom 21. April 2005 zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der weitere Beteiligte zu 4 mit der Rechtsbeschwerde.
3	Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 309 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie keinen Erfolg.
4	1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, auch bei Vorliegen eines wirksamen Pfändungspfandrechts an einer Gehaltsforderung eines Schuldners müsse ein Schuldenbereinigungsplan durchgeführt werden können. Dies könne dadurch erreicht werden, dass ein angemessener Zeitpunkt festgesetzt werde, zu dem das Pfändungspfandrecht seine Wirksamkeit verliere. Eine Ausnahme hiervon sei nach dem Grundsatz von Treu und Glauben dann geboten, wenn sich das Verfahren durch Rechtsmitteleinlegung des Pfändungsgläubigers verzögere. Unter diesen Umständen sei die Vorgabe im Schuldenbereinigungsplan, dass ab 1. August 2004 das Pfändungspfandrecht nicht mehr zu dem Zuge komme, nicht zu beanstanden, weil bei normalem Verfahrensablauf die An-
 
nähme des Schuldenbereinigungsplans zu diesem Zeitpunkt festgestellt worden wäre.
5	2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand.
6	Nach	§	309	Abs.	1	Satz	2	Nr. 2 InsO darf der Schuldenbereinigungsplan
 den widersprechenden Gläubiger nicht schlechter stellen, als dieser voraussichtlich bei einem Scheitern des Plans stehen würde. Vergleichsmaßstab ist der wirtschaftliche Wert, den der Gläubiger im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und den Antrag auf Restschuldbefreiung erhalten würde. Das Gericht hat hierbei eine Prognoseentscheidung zu treffen (HK-lnsO/Landfermann, 5. Aufl. §309 Rn. 17; FK-lnsO/Grote, 5. Aufl. §309 Rn. 22; MünchKomm-lnsO/OttA/uia, 2. Aufl. §309 Rn. 16; Wenzel, in Küb-ler/Prütting/Bork, InsO § 309 Rn. 6) und im Hinblick auf § 114 Abs. 3 InsO auch zu berücksichtigen, ob und wie lange einem Gläubiger eine im Wege der Zwangsvollstreckung erlangte Sicherheit zustehen würde (HmbKomm-lnsO/ Streck, 3. Aufl. § 309 Rn. 14; MünchKomm-lnsO/OttA/uia aaO Rn. 15).
7	Bei der vorzunehmenden Vergleichsbetrachtung ist zu prüfen, wie der Gläubiger stünde, wenn nicht über den Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zu dem Schuldenbereinigungsplan entschieden, sondern unmittelbar dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nachgegangen worden wäre. In diesem Zusammenhang hat das Amtsgericht festgestellt, dass unter den gegebenen Umständen das Insolvenzverfahren sofort eröffnet worden wäre. Hiergegen und gegen das erneute Vorbringen der Schuldnerin in der Beschwerdeinstanz hat sich der weitere Beteiligte zu 4 nicht gewandt. Eine wirtschaftliche Schlechterstellung des weiteren Beteiligten zu 4 scheidet mithin aus, weil im Falle der In-
 
Solvenzeröffnung die Pfändung gemäß § 114 Abs. 3 InsO nicht länger wirksam geblieben wäre als nach dem Schuldenbereinigungsplan. Auf die durch den Widerspruch und die Rechtsmittel des weiteren Beteiligten zu 4 verursachte Verzögerung des Verfahrens kommt es nicht an.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Lohmann
Fischer
 Vorinstanzen:
AG Trier, Entscheidung vom 09.12.2004 - 21 IK 96/04 -LG Trier, Entscheidung vom 21.04.2005 - 4 T 1/05 -