Der Kläger hat dagegen* daS in den ihn an 18« Oktober 1968 zugesteilton Urteil des Berufungsgerichts die Revision nicht »gelassen worden ist* sn 14« März 1969 durch Rechtssnwslt Dr« Sgg ln vflHHK sofortige Beschwerde eingelegt« Dar Rechtssnwslt hat die Rechtsnittelschrift un-nittalbar na dm Bundssgsrichtshof gerichtet« Kr ist wsdsr bsin Bundesgsrichtshof noch bol oinsn Oberlsndesgericht als Roehtaamralt zugslassen* Die Beschwerde 1st unzulässig« Der Bundesgerichtshof hat in den in RzW 1961* 330 Kr* 43 und 1964* 277 Kr* 38 veröffentlichten Beschlüssen dargelegt» daB nach der in $ 224 Abs.4 BEG getroffenen Regelung ein bei einen land- gericht zugelassener Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht unsittelbar beim Bundesgerichtshof einlegen kann. Legt er sie bei dem allein zur Entscheidung berufenen Beschwerdegericht ein» dann kann eine wlrksane Einlegung des Rechtsmittels beim unteren Gericht nicht dadurch herbeigefUhrt werden» daß das Beschwerdegericht diesen nachträglich die Akten mit der Rechtsnittelschrift zurüekleitet« Es hat vielmehr über die bei ihm angebrachte sofortige Beschwerde zu entscheiden«
BOMDgSQIRICBlSHOF IX ZB 147769 II 8 C H L m s jj} d§|> ai»r«ftlyun Eugen S A CA/8SL Stmt» Xlttgar und Buachi«rdafUhrarf - Prozeßbavollafiehtigte t Ra< ftr, und gtgaa Land Rheinland - Pfalz, vertrat« torch daaa Leiter tom Landeeanta fffer Wieder- gutraaohufig und «maltet* ImBfitt» id»# Aliceplata 4t gai&agteit und Beaehiivrdegegaer Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Staatspräsidenten Mai und der Bundesrichter von der Mahlen* Zorn* Dr* Voesner und Henkel in der Sitzung von 14« Oktober 1969 beschlossen! Die Beschwerde des Klägers gegen die Klcht-Zulassung der Revision in Urteil des 3* Zivilsenats des Ofberlsndesgerlchts Koblenz von 15« Oktober 1968 wird verwerfen* Das Bescfawerdeverfahren 1st gebOhren- und auslagenfrel; die audergerlchtlichen Kesten trägt der Kläger* Der Kläger hat dagegen* daS in den ihn an 18« Oktober 1968 zugesteilton Urteil des Berufungsgerichts die Revision nicht »gelassen worden ist* sn 14« März 1969 durch Rechtssnwslt Dr« Sgg ln vflHHK sofortige Beschwerde eingelegt« Dar Rechtssnwslt hat die Rechtsnittelschrift un-nittalbar na dm Bundssgsrichtshof gerichtet« Kr ist wsdsr bsin Bundesgsrichtshof noch bol oinsn Oberlsndesgericht als Roehtaamralt zugslassen* Die Beschwerde 1st unzulässig« Der Bundesgerichtshof hat in den in RzW 1961* 330 Kr* 43 und 1964* 277 Kr* 38 veröffentlichten Beschlüssen dargelegt» daB nach der in $ 224 Abs. 4 BEG getroffenen Regelung ein bei einen land- gericht zugelassener Rechtsanwalt die sofortige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht unsittelbar beim Bundesgerichtshof einlegen kann. Mit den vom Kläger Mergegen erhobenen Ednwendvingm hat sich 4er Staat bereits im Beschluß RzW 1944* 277 Hr. 58 aaselnemderge-setzt« Reue rechtliche Gesichtspunkte sind weder verge-tragen noch ersichtlich« in dieser Rechtsprechung wird festgehalten. Entgegen der Meinung des Klägers vermag die beantragte Abgabe der Beschwerdeschrift an das Oberlaades-gericht den Formmangel nicht zu heilen. Eine solche Abgabe kommt in den Fällen der sofortigem Beschwerde (§ $77 ZPO) nicht in Betracht» weil das Dberlandesgericht zu einer Änderung seiner Entscheidung nicht befugt ist (§ $77 Ahs. 3 ZPO)« Der Beschwerdeführer kmm nach freier Vahl Beschwerde beim unteren Gericht oder beim Besehwerdege-richt einlegen (§ $77 Abs« 1 ZPO). Legt er sie bei dem allein zur Entscheidung berufenen Beschwerdegericht ein» dann kann eine wlrksane Einlegung des Rechtsmittels beim unteren Gericht nicht dadurch herbeigefUhrt werden» daß das Beschwerdegericht diesen nachträglich die Akten mit der Rechtsnittelschrift zurüekleitet« Es hat vielmehr über die bei ihm angebrachte sofortige Beschwerde zu entscheiden« Weil es im Zeitpunkt des Ablaufs der Beschwerde-frist am 18. April 1969 an einer formrichtigen Einlegung des Rechtsnittels fehlte f war die Beschwerde des Klägers gegen die Sichtzulassuag der Revision nit der Kostenfelge aus |§ 209Afca. 225 Abs* 1 BEG, § 97 ZPO als unzulässig zu verwerfen« Hai Henkel