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BGH · IX ZB 147/05

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 147/05

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. April 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. Unmittelbare Auskunftsobliegenheiten gegenüber den einzelnen Gläubigern hat der Schuldner, wie bereits der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eindeutig zu dem Ausdruck bringt, nicht. 3 Die von der Rechtsbeschwerde zu dem Beleg einer Divergenz angeführte Entscheidung des AG Oldenburg ZlnsO 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall.

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 147/05
vom 17. April 2008 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 17. April 2008 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 19. April 2005 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 5.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die Vorinstanzen haben zu Recht den gestellten Versagungsantrag als unzulässig angesehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt die Versagung der Restschuldbefreiung nach § 296 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 InsO nicht nur einen entsprechenden Antrag eines Insolvenz-
 
gläubigers voraus, sondern mit dem Antrag ist der Versagungsgrund - Verstoß gegen eine der in § 295 InsO aufgeführten Obliegenheiten - sowie eine darauf beruhende Beeinträchtigung der Befriedigung der Insolvenzgläubiger darzulegen und gemäß §294 ZPO glaubhaft zu machen (vgl. BGHZ 156, 139, 141 f; BGH, Beschl. v. 5. April 2006 - IX ZB 50/05, ZVI 2006, 257, 258; Beschl. v. 8. Februar 2007 - IX ZB 88/06, WM 2007, 661, 662). Unmittelbare Auskunftsobliegenheiten gegenüber den einzelnen Gläubigern hat der Schuldner, wie bereits der Wortlaut des § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO eindeutig zu dem Ausdruck bringt, nicht. Der weitere Beteiligte macht selbst nicht geltend, dass in den Verhältnissen der Schuldnerin tatsächlich Veränderungen aufgetreten sind, deren Anzeige sie unterlassen haben könnte.
3	Die von der Rechtsbeschwerde zu dem Beleg einer Divergenz angeführte
 Entscheidung des AG Oldenburg ZlnsO 2001, 1170 betrifft einen anderen Fall.
 
Im Übrigen kann die Entscheidung eines nachrangigen Gerichts keine Divergenz begründen (MünchKomm-lnsO/Ganter, 2. Aufl. § 7 Rn. 50).
Ganter	Gehrlein	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Kiel, Entscheidung vom 04.02.2005 - 25 IN 247/02 -LG Kiel, Entscheidung vom 19.04.2005 - 13 T 51/05 -