* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 2. Die Beschwerde de« Klägers gegen die niebtzu-lessung der Revision las Urteil des 11. Gründe Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ie hat der Senat das Berufung«urteil geprüft. Kit; gesetzlicher Grund für di.® 'Zulassung der Revision V: 219 Abs. 2 S8C) hat gicfe nicht ergeben.

S8CBosehwerösfüiirors®KölnBeschwerdeumlRevisionKligereZivilsenat

Volltext der Entscheidung

zur Entscheidungssammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Enteehädigungosach©
das Heim Br. Gregor
*
wBB/ößterreieh ,
Kligere uml Bosehwerösfüiirors,
- Ti«*eßbevoi:Hsachtigtari
 Reehtaanvr&lt
 gegen
das Land N o r d r h ein« v. es t Talen, vertreten durch den Eaglerungaprtteldenten in Köln,
 Beklagten und Besohwerdegegner.
Oer ix. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat m 2. i“Srz 197# durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Rlc ter Zorn, Fuefe«, ^ortmann und G&rtner
 beschlossen»
Die Beschwerde de« Klägers gegen die niebtzu-lessung der Revision las Urteil des 11. Zivilsenat« - Bntsch3dlgungs«enat*-des Oberlandeege-rieht« Köln rem 1k. Januar 1977 wird zurück#®-wiesen.
Das Sesobwerdeverfshren let gebühren- und aus-
lagerüteeif die auMrgeriehtl lohen Kosten trugt
 der EMgsr.
Gründe
 Auf die Beschwerde, die nicht begründet worden ie hat der Senat das Berufung«urteil geprüft. Kit; gesetzlicher Grund für di.® 'Zulassung der Revision V: 219 Abs. 2 S8C) hat gicfe nicht ergeben.
Gärtner