Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat an 13. Fortan» und Sr. Sang beechlossont Die Beschwerde der KWgorin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 14. daß die Inhaftierung der Klägerin auf ln 5 1 BEO genannten Gründen beruhte. Auf dieser beruht das iBiifMrtiBi Urteil nichts Mal Pertnena .
Abschrift für Ent sehe idungssaimnlu: BUNDESGERICHTSHOF 248o ° *» BESCHUJSS in dir n Kiagsrln und Bsschwerdefi&trerin, • ProM0h«vollB&Qhtlgt«ri RadrUanvalt < V x g«g«a Laad H«rdrhtln>V*«ttaliB, vartratan durch dl« LandcsrentaabahSrd«.. Nordrh«la»v«stfalon, BOMAdMrf» XamunatraS« 26» 1 Beklagten und Baacbvardagegner Der XX. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat an 13. Januar 1976 durah dm Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Zorn, Fuoha. Fortan» und Sr. Sang beechlossont Die Beschwerde der KWgorin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 14. Zivilsenats dea Ober» landesgerichts Düsseldorf von 17. Januar 1979 wird surOehgevleften,, ...__________ Das Beschverdeverfahren 1st gebühren- und euslagenfreli die auSergerlobtUoben Kosten tragt die Klägerin. Grande Des Berufungsgericht versag auch nach $ 176 Abs. 2 BEO nicht festsustellui. daß die Inhaftierung der Klägerin auf ln 5 1 BEO genannten Gründen beruhte. Schon des trägt sein Urteil. •. '••••*■ •-»* .. Die Beschwerde greift allein die ln der HilfsbegrOndung enthaltene nedlslnlsche Beurteilung an. Auf dieser beruht das iBiifMrtiBi Urteil nichts Mal Pertnena .