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BGH

Gericht: BGH

Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat an 13. Fortan» und Sr. Sang beechlossont Die Beschwerde der KWgorin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 14. daß die Inhaftierung der Klägerin auf ln 5 1 BEO genannten Gründen beruhte. Auf dieser beruht das iBiifMrtiBi Urteil nichts Mal Pertnena .

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Volltext der Entscheidung

Abschrift für Ent sehe idungssaimnlu:
BUNDESGERICHTSHOF 248o
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Beklagten und Baacbvardagegner
 Der XX. Zivilsenat das Bundesgerichtshofs hat an 13. Januar 1976 durah dm Vorsitzenden Richter Kal und die Richter Zorn, Fuoha. Fortan» und Sr. Sang
 beechlossont
Die Beschwerde der KWgorin gegen die Nichtzulassung der Revision ln Urteil des 14. Zivilsenats dea Ober» landesgerichts Düsseldorf von 17. Januar 1979 wird surOehgevleften,, ...__________
Das Beschverdeverfahren 1st gebühren- und euslagenfreli die auSergerlobtUoben Kosten tragt die Klägerin.
Grande
 Des Berufungsgericht versag auch nach $ 176 Abs. 2 BEO nicht festsustellui. daß die Inhaftierung der Klägerin auf ln 5 1 BEO genannten Gründen beruhte. Schon des trägt sein
 Urteil.	•.	'••••*■	•-»*	..
Die Beschwerde greift allein die ln der HilfsbegrOndung enthaltene nedlslnlsche Beurteilung an. Auf dieser beruht das iBiifMrtiBi Urteil nichts
 Mal	Pertnena	.