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BGH · IX ZB 145/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 145/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. deln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).

Zitierte Normen: § 574 ZPO
FischerCelleunzulässigRechtsbeschwerdeverfahrenZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 145/07
vom 20. Dezember 2007 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Vill, Cierniak, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 20. Dezember 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 24. Juli 2007 wird auf Kosten des Antragstellers als unzulässig verworfen
 Der Antrag auf Bewilligung der Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe:
1	Die	Eingabe vom 1. August 2007 ist als Rechtsbeschwerde zu behan-
deln und als solche nicht statthaft, weil die Rechtsbeschwerde weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch vom Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO). Deshalb muss sie als unzulässig verworfen werden (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2	Der	Prozesskostenhilfeantrag	ist	zurückzuweisen, weil die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer
 Vill
Cierniak
 Lohmann	Dr.	Detlev	Fischer
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.07.2007 -90 188/07 -OLG Celle, Entscheidung vom 24.07.2007 - 3 W 88/07 -