Volltext der Entscheidung
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 145/03
vom 4. Dezember 2003 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Kayser und Vill
am 4. Dezember 2003 beschlossen:
Dem Schuldner wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß des Landgerichts Kleve vom 3. Juni 2003 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt (§ 233 ZPO).
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Schuldners verworfen. Sie ist unstatthaft, weil sie sich gegen eine Entscheidung im zivilverfahrensrechtlichen Instanzenzug richtet und nicht zugelassen ist (§ 4 InsO i.V.m. § 157 Abs. 1 Satz 1, § 567 Abs. 1 Nr. 2,
§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO). § 7 InsO ist nicht anwendbar (BGH,
BeschI. v. 18. Juli 2002 - IX ZB 77/02, NZI 2002, 629, 630).
Kreft Fischer Ganter
Kayser
Vill