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BGH

Gericht: BGH

Dia Baschwerda das Klägers gegen dia Nichtzulassung dar Revision in Urteil das 3* Zivilsenats • Entachädigungs-aansts - das überlandeagerlchta Koblenz von 5« Juli 1984 wird zurückgewiesen« Ohne Hecht afehlar geht das terufUngsgerlcht davon aus« daö dar Kläger bei seiner Gesundheit-*-schadensrante den Ehegattenzuschlag nach § 15 a Abs« 1 Satz 1 Nr« 1 a dar 2« DY-BSO nicht erhalten kann« ln den Vergleich von 13« Januar 1967 ist XUr dia Zeit ab 1« Januar 1965 ein Bundartsatz der Rente von 38 verbindlich festgesetzt worden« Hach den weiteren Vergleichsinhalt kann dieser gen*13 §£ 35» 2c6 BEO abgeändert werden« wann sich dia tatsächlichen Verhältnisse« die den Vergleich zugrunde gelegt waren» nachträglich ändern« Eine solche nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse Unzutreffend 1st ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zun Mindestrentenvergleich ab» Im vorliegenden Fall lag ein Mindestrentenvergleich nicht vor, da sich die Parteien über alle Rentenei eaente und somit über eine errechnete Rente verglichen haben» Dadurch, daß bei Zugrundelegung dieser Berechmmgselemente zunächst nur eine Mindestrente zu zahlen war, wurde der Vergleich nicht zu dem Mindestrentenvergleich im Sinne von BGH RzV 1976, 116» Da der Vergleich erst nach Verkündung der 7« AndVO zur 2» DV-B2Q vom 31« März 1966 abgeschlossen wurde, war er auch nicht nach deren Art» II Abs» 4 auf das nacht dieser Verordnung überzuleiten. Von dieser weicht die nach einen auf 42,5 erhöhten Bundartsatz errechnet# Hanta von 752 bzw« 756 DM nicht um mindestens Io vH ab« Dar Beschwerdeführer irrt, wann er meint, hier greife die 7« ÄndVÖ zur 2« DV-BSG ein, bei deren Anwendung die Io 56-Crenze des § 35 Abs« 1 B2G nicht gelte.

Zitierte Normen: § 35 SaarBSG
MindestrentenvergleichvHDiavergleichenHantaKlägerMärz

Volltext der Entscheidung

£n!schsid.-Samm!g.c!. Senats BUNDESGERICHTSHOF
4/
IX ZB 144/B4 BESCHLUSS
in der EntschHdigungss&che
 Carl
Str*»
Kläger und Be schwer def(ihrer
- Prozeßbevollaächtigtort
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Idielnland-Pfalz » vertreten durch das Hiniatcriun der Finanzen»	raBeA
Beklagten und Beschwerde-gegner»
ter XX« Zivil «mat das Bundesgerichtshofs hat durch dsn Vorsitzenden Richter Marx und dia Hiebter Zorn« Fuchs» Gärtner und Winter
 am 28« März 1983 beschlossen*
Dia Baschwerda das Klägers gegen dia Nichtzulassung dar Revision in Urteil das 3* Zivilsenats • Entachädigungs-aansts - das überlandeagerlchta Koblenz von 5« Juli 1984 wird zurückgewiesen«
Dia außergerichtlichen Kosten das Be-schwerdeverfahrene trägt dar Kläger«
0 r « n d «
Dia gesetzlichen Voraussetzungen fUr dia Zulassung dar Revision gasäB $ 219 Abs« 2 B3G liegen nicht vor«
Ohne Hecht afehlar geht das terufUngsgerlcht davon aus« daö dar Kläger bei seiner Gesundheit-*-schadensrante den Ehegattenzuschlag nach § 15 a Abs« 1 Satz 1 Nr« 1 a dar 2« DY-BSO nicht erhalten kann« ln den Vergleich von 13« Januar 1967 ist XUr dia Zeit ab 1« Januar 1965 ein Bundartsatz der Rente von 38 verbindlich festgesetzt worden« Hach den weiteren Vergleichsinhalt kann dieser gen*13 §£ 35» 2c6 BEO abgeändert werden« wann sich dia tatsächlichen Verhältnisse« die den Vergleich zugrunde gelegt waren» nachträglich ändern« Eine solche nachträgliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse
• J -
limgt hier jedoch nicht vor, veil der Kläger noch den Festeteilungen des Berufungsgerichte bereits bei VergleichsabschluB verheiratet war und Anspruch auf den Ehegattenzuschlag gehabt hätte« Die Meinung des Beschwerdeführers, die Zugrundelegung eines Kenten-hundertsatzes von 38 in Vergleich von 13« Januar 1967 sei nicht bindend, veil eine vergleichsweise Regelung über einzelne Anspruchselenente unzulässig sei, ist unrichtig» In den Vergleich sind alle Aaspruchsele-mente der Kent# festgelegt worden, so d&B der Kentenbetrag hieraus errechnet werden konnte» Nur die isolierte Vergleichsregelung einzelner Anspruohselenente 1st unzulässig (BGH Hz* 197o, 73)« Auch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu 119, 779 BOB lassen einen Rechtsfehler zun Nachteil des Klägers nicht erkennen«
Unzutreffend 1st ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, das Berufungsurteil weiche von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zun Mindestrentenvergleich ab» Im vorliegenden Fall lag ein Mindestrentenvergleich nicht vor, da sich die Parteien über alle Rentenei eaente und somit über eine errechnete Rente verglichen haben» Dadurch, daß bei Zugrundelegung dieser Berechmmgselemente zunächst nur eine Mindestrente zu zahlen war, wurde der Vergleich nicht zu dem Mindestrentenvergleich im Sinne von BGH RzV 1976, 116» Da der Vergleich erst nach Verkündung der 7« AndVO zur 2» DV-B2Q vom 31« März 1966 abgeschlossen wurde, war er auch nicht nach deren Art» II Abs» 4 auf das nacht dieser Verordnung überzuleiten.
Schließlich lehnt das Berufungsgericht ohne hechtsfehler such die Zuerkennung eines Zuschlages geaäö $ 13 s Abs* 1 Satz 1 Nr« 2 der 2. DV-BZü von 3 vH zu dem mittleren Hundertsatz vcn 37,3 ab, 1» Feb--
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4
4/
mar 1982 ab« Da für dl« Heuberechnung dar Hanta gangs §§ 35 Aba« 1» 2o6 ESG dl« bisher gezahlte Hanta (vgl. BGH KatW 1974, 2oöi 1976, 62 Hr. 21) dar neu xu barachnahdaa Hanta gegenOberxustellen 1st, ist von dar dm KISgar für die Zait ab 1. März 1981 gezahlten Klndestrente in Höhe von 5Se TM (ab 1. Juli 1982 von 7o7 191} auszugehen. Von dieser weicht die nach einen auf 42,5 erhöhten Bundartsatz errechnet# Hanta von 752 bzw« 756 DM nicht um mindestens Io vH ab« Dar Beschwerdeführer irrt, wann er meint, hier greife die 7« ÄndVÖ zur 2« DV-BSG ein, bei deren Anwendung die Io 56-Crenze des § 35 Abs« 1 B2G nicht gelte. Bei der beantragten KentenerhShung ab 1. Februar 1982 wagen einer allgemeinen Minderung der Krwerbsfählg-» kalt ab 8o vH handelt es sich um keine HechtsSnderung im Sinne der 7« ÄndVO zur 2« DV-BEG mehr, sondern um eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse 1» Sinne der §§ 35, 2o6 BSG.
Merz
 Zorn
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