§ 86 Abs.4 Satz 1 BEG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Br. Thumm in der Sitzung vom 21. September 1933 ist der Klägerin als Erbin ihres ersten, 1938 in einem Konzentrationslager verstorbenen jüdischen Ehemannes wegen dessen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 4.132 INI zugebilligt worden. Mit der Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Rente flir die Zeit vom 1. § 86 Abs.4- Satz 1 BEG, eingefügt durch Art. I Rr. 52 b BBG-SchlußG, sieht für die Witwen der vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorbenen Verfolgten eine Berufsschadenswitwenrente erst für die Zeit vom 1. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin verstößt die Vorschrift ^EichV gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abe. 1 GG. Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber die Rentenzahlung erst für die Zeit nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes vorgesehen hat. Aus der Regelung ergibt sich, daß ein Verfolgter, der das Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes nicht mehr erlebt hat, zu keinem Zeitpunkt rentenwahlberechtigt war. Der Ausschluß vom Rentenwahlrecht in den Fällen, in denen der verfolgte Ehegatte schon vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, beruhte auf der Erwägung, daß den Überlebenden nicht mehr Rechte zustehen dürfen, als sie der Verstorbene besessen hatte. War aber der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, den überlebenden Ehegatten eines vor Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorbenen und berufsgeschädigten Verfolgten von der Hinterbliebenenrente auszuschließen, so verstößt die Gewährung einer im Vergleich zu den übrigen Berufsschadenswitwenrenten verminderten Rente nicht gegen den Gleichheitssatz. Januar I960 als Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung ist nicht zu beanstanden. § 86 Abs.4 Satz 1 BEG verstößt somit nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.
Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BEG § 86 Abs. 4 Satz 1 § 86 Abs. 4 Satz 1 BEG verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. BGH, Beschl. v. 21. September 1971 - II ZB 144/69 - OLG Hamm LG Arnsberg BUNDESGERICHTSHOF ix zb 144/69 BESCHLUSS in der Entschädigungesache Paula h Street * verw. 9 Klägerin und Beschwerdeführerin, gegen land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Köln, Zeughausstraße 4, Beklagten und Beschwerdegegner Der H. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Graf, von der Mühlen, Zorn, Fuchs und Br. Thumm in der Sitzung vom 21. September 1971 beschlossen: Bie sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. November 1968 wird zurückgewiesen. Bas Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Bie außergerichtlichen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin. G r ü n d e Mit Bescheid vom 3. September 1933 ist der Klägerin als Erbin ihres ersten, 1938 in einem Konzentrationslager verstorbenen jüdischen Ehemannes wegen dessen Schadens im beruflichen Fortkommen eine Kapitalentschädigung von 4.132 INI zugebilligt worden. Bie Klägerin hat am 24* August 1960 wieder geheiratet. Mit Schreiben vom 23« August 1966 hat sie Zahlung einer Berufsschadenswitwenrente beantragt. Bie Entschädigungsbehörde hat den Antrag abgelehnt, weil nur eine Rente für die Zeit vom 1. Januar 1960 an bis zur Wiederverheiratung am 24* August I960 in Betracht komme, deren Gesamtbetrag die bereits gewährte Kapitalentschädigung nicht erreiche. Mit der Klage hat die Klägerin einen Anspruch auf Rente flir die Zeit vom 1. Juli 1938 an mit dem Vorbringen geltend gemacht, § 86 Abs. 4- Satz 1 BEG verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Klage und Berufung sind erfolglos geblieben. Bas Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Bie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin ist unbegründet. § 86 Abs. 4- Satz 1 BEG, eingefügt durch Art. I Rr. 52 b BBG-SchlußG, sieht für die Witwen der vor dem Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorbenen Verfolgten eine Berufsschadenswitwenrente erst für die Zeit vom 1. Januar I960 an vor. Entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin verstößt die Vorschrift ^EichV gegen den Gleichheitssatz des Art.3 Abe. 1 GG. Nach § 12 BEG werden Renten frühestens vom 1. November 1953 an gezahlt. Biese zeitliche Begrenzung des Rentenanspruchs begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Bie Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers ist bei Gewährung öffentlich-rechtlicher Ansprüche größer als bei der Regelung staatlicher Eingriffe. Er kann die Unterscheidungsmerkmale auswählen und ihr Gewicht bewerten. Es ist sachgerecht, wenn der Gesetzgeber die Rentenzahlung erst für die Zeit nach Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes vorgesehen hat. Aus der Regelung ergibt sich, daß ein Verfolgter, der das Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes nicht mehr erlebt hat, zu keinem Zeitpunkt rentenwahlberechtigt war. Ber Anspruch auf eine Berufsschadenswitwenrente ist zwar als eigener Anspruch der Überlebenden ausgestattet worden. Er ist jedoch aus dem Rentenwahlrecht und dem Rentenanspruch des Verfolgten abgeleitet. Der Ausschluß vom Rentenwahlrecht in den Fällen, in denen der verfolgte Ehegatte schon vor Inkrafttreten des Gesetzes verstorben ist, beruhte auf der Erwägung, daß den Überlebenden nicht mehr Rechte zustehen dürfen, als sie der Verstorbene besessen hatte. Im Gegensatz dazu bestand im Falle des § 86 Abs. 2 BEG beim Tode des Verfolgten nach dem 1. Oktober 1953 bereits ein Wahlrecht des Verfolgten. Diese Differenzierung ist somit sachgerecht. Der Gesetzgeber war nicht gehalten, die Abhängigkeit des Rechts des überlebenden Ehegatten von Art und Höhe der dem Verstorbenen zustehenden Leistungen zu lockern und die Hinterbliebenenrente zu verselbständigen. Seine Gestaltungsfreiheit war insoweit nicht eingeschränkt. War aber der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht gehindert, den überlebenden Ehegatten eines vor Inkrafttreten des Bundesentschädigungsgesetzes verstorbenen und berufsgeschädigten Verfolgten von der Hinterbliebenenrente auszuschließen, so verstößt die Gewährung einer im Vergleich zu den übrigen Berufsschadenswitwenrenten verminderten Rente nicht gegen den Gleichheitssatz. Daß finanzielle Erwägungen einer Gleichstellung im Wege standen, ist niehx sachwidrig, da es um finanzielle Aufwendungen des Staates zugunsten Einzelner geht. Auch die Wahl des 1. Januar I960 als Zeitpunkt des Beginns der Rentenzahlung ist nicht zu beanstanden. § 86 Abs. 4 Satz 1 BEG verstößt somit nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Da sich diese Folge aus der Systematik des Gesetzes ergibt, besteht kein Anlaß, die Revision zuzulassen. Auch sonst ist keiner der Zulassungsgründe des § 219 Ahs. 2 BBG gegeben. Das Rechtsmittel wird daher mit der Xbstenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO, § 229 Abs. 1 BEG zurückgewiesen. Graf Br. Thumm