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BGH · IX ZB 143/85

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 143/85

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof am 10. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung einer höheren Hundertsatzrente gegenüber der bisher gewährten Mindestrente ablehnt, hält es sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht diese Prüfung vorgenommen hat, obwohl sich der Klageantrag in erster Linie auf die Anerkennung einer Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidens des Klägers bezieht. Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Verneinung einer Verschlimmerung des Verfolgungsleidens und damit gegen die Beibehaltung der bisherigen vMdE von 45 vH richten sich entweder gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung oder gegen das Verfahren des Berufungsgerichts. Auch die sonstigen Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (BGH RzW 1967, 431?

Zitierte Normen: § 219 BEG
MindestrenteBEGGutachtenKlägerRheinland-PfalzHundertsatzrenteRevision

Volltext der Entscheidung

Entscheidungssammlung des Senats
BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 143/85
BESCHLUSS
in der Entschädigungssache
 Sam Ozjacz wHHl, o*./k
smmmm Bivd«,
Kläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwalt	Dr.
gegen
 Land Rheinland-Pfalz,
 vertretendurch das Ministerium der Finanzen, Ka|B§-F^HHH-Straße W, Ma|HH
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Gärtner und Dr. Graßhof
 am 10. April 1986 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 5. Zivilsenats - Entschädigungssenats -des Oberlandesgerichts Koblenz vom 22. August 1985 wird zurückgewiesen.
Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Streitwert: 19.800 DM.
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor.
Soweit das Berufungsgericht den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung einer höheren Hundertsatzrente gegenüber der bisher gewährten Mindestrente ablehnt, hält es sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Da der Kläger sich vor dem Inkrafttreten der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG mit der Zahlung einer Mindestrente bei einer verfolgungsbedingten Minderung der Erwerbsfähigkeit (vMdE) von 45 vH einverstanden erklärt hatte, kam eine Umstellung
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der Mindestrente auf eine Hundertsatzrente nach Art. II der 7. ÄndVO nur in Betracht, wenn ihm auf Grund der Änderungen in Art. I dieser Verordnung weitergehende Ansprüche zustanden. Das verneint der Berufungsrichter unter Berücksichtigung der vor dem 1. September 1965 im Lande Rheinland-Pfalz bestehenden Rechtslage und der Neuregelung der Hundertsatzbemessung in SS 15, 15 a der 2. DV-BEG i.d.F. der 7. ÄndVO ohne Rechtsfehler (vgl. hierzu BGH RzW 1977, 103 Nr. 18). Insbesondere ist es nicht rechtsfehlerhaft, daß das Oberlandesgericht diese Prüfung vorgenommen hat, obwohl sich der Klageantrag in erster Linie auf die Anerkennung einer Verschlimmerung des verfolgungsbedingten Leidens des Klägers bezieht. Denn abgesehen davon, daß der Kläger selbst durch seinen Klageantrag zu erkennen gegeben hat, daß er anstelle der bisherigen Mindestrente nunmehr eine Hundertsatzrente begehrt, ist die Aufspaltung des einheitlichen Verfahrens wegen des Rentenanspruchs in ein solches nach SS 35, 206 BEG und ein solches nach Art. II der 7. ÄndVO zur 2. DV-BEG unzulässig (BGH RzW 1976, 34).
Die Angriffe des Beschwerdeführers gegen die Verneinung einer Verschlimmerung des Verfolgungsleidens und damit gegen die Beibehaltung der bisherigen vMdE von 45 vH richten sich entweder gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung oder gegen das Verfahren des Berufungsgerichts. Wie auch dem Prozeßbevollmächtigten des Beschwerdeführers bekannt sein müßte, ist das Revisionsverfahren nicht dazu bestimmt, in die Beweiswürdigung des Tatrichters einzugreifen. Insbesondere obliegt es seiner Entscheidung, welchem Sachverständigengutachten er folgt und ob er weitere ärztliche Gutachten für erforderlich hält. Es muß befremden, wenn der Be-
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schwerdeführer sich insbesondere gegen die Verwertung von Gutachten wendet, die er selbst vorgelegt hat. Auch die sonstigen Verfahrensrügen des Klägers rechtfertigen nicht die Zulassung der Revision (BGH RzW 1967, 431? 1973, 171).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 225 Abs. 2 Satz 1 BEG.
Merz
 Zorn