- ProzeubevollnUchtigteri Hech10anv;alt gegen Land FÜosinl end-Pfalz, vertreten durch des Ministerium der Finanzen, Besagten und Beschwerdegogne Die Beschwerde des K las sung dor Kovisien cenats - llitschhcilgu dosgorichts Koblerti zurüokgeferlesen *
t i o Abschrift fi. :'.V;...... A$ BUHDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Entsehlidigungssache /Israelt Kipper und Basehverdef*Ihrer, - ProzeubevollnUchtigteri Hech10anv;alt gegen Land FÜosinl end-Pfalz, vertreten durch des Ministerium der Finanzen, 1, Main2, Besagten und Beschwerdegogne Die Beschwerde des K las sung dor Kovisien cenats - llitschhcilgu dosgorichts Koblerti zurüokgeferlesen * Kovision Grün d c- (6 219 Abs* 2 &EG) liegt nicht vor* Per Kläger hat den rechtzeitig* aber ohne Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts nachgemeldeten Anspruch auf £ntschädigung für Schaden an Körper oder Ge» simdfceit erst 1977 erläutert, nachdem er im Zweitvoriahren Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten hatte* Das Berufungsgericht Mit den Anspruch eu Recht für nach § 190 c Abs. 1 3EG erloschen* Die Pflicht zur rechtzeitigen Erläuterung des sngeseldeten Anspruchs bestand unabhängig davon, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hatte* Eine biederein-getzung in di© versäumte Frist dos § 190 a Abs. 1 BEG findet nach der ständigen Kechtcp^echung des Senats nicht statt, so da3 es nicht darauf cnkowsti ob der Kläger die Frietversäuanis zu vertreten hat oder nicht* Mai Br* Lang