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BGH

Gericht: BGH

- ProzeubevollnUchtigteri Hech10anv;alt gegen Land FÜosinl end-Pfalz, vertreten durch des Ministerium der Finanzen, Besagten und Beschwerdegogne Die Beschwerde des K las sung dor Kovisien cenats - llitschhcilgu dosgorichts Koblerti zurüokgeferlesen *

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Volltext der Entscheidung

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Abschrift
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BUHDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in der Entsehlidigungssache
/Israelt
 Kipper und Basehverdef*Ihrer,
- ProzeubevollnUchtigteri Hech10anv;alt
 gegen
Land FÜosinl end-Pfalz,
 vertreten durch des Ministerium der Finanzen,
1, Main2,
Besagten und Beschwerdegogne
 Die Beschwerde des K las sung dor Kovisien cenats - llitschhcilgu dosgorichts Koblerti zurüokgeferlesen *
Kovision
 Grün d c-
(6 219 Abs* 2 &EG) liegt nicht vor*
Per Kläger hat den rechtzeitig* aber ohne Darlegung des den Anspruch begründenden Sachverhalts nachgemeldeten Anspruch auf £ntschädigung für Schaden an Körper oder Ge» simdfceit erst 1977 erläutert, nachdem er im Zweitvoriahren Entschädigung für Freiheitsschaden erhalten hatte* Das Berufungsgericht Mit den Anspruch eu Recht für nach § 190 c Abs. 1 3EG erloschen* Die Pflicht zur rechtzeitigen Erläuterung des sngeseldeten Anspruchs bestand unabhängig davon, ob der Antrag Aussicht auf Erfolg hatte* Eine biederein-getzung in di© versäumte Frist dos § 190 a Abs. 1 BEG findet nach der ständigen Kechtcp^echung des Senats nicht statt, so da3 es nicht darauf cnkowsti ob der Kläger die Frietversäuanis zu vertreten hat oder nicht*
Mai
 Br* Lang