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BGH · IX ZB 143/09

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 143/09

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). setz im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (vgl. §§ 46, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde vorliegend im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (vgl.

Zitierte Normen: § 46 ZPO
unzulässigZPOBeschwerdeAnsbachRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 143/09
vom 14. Juli 2009 in dem Rechtsstreit
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape
 am 14. Juli 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Ansbach vom 17. März 2009 wird auf Kosten des Beschwerdeführers als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 143,95 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist schon deshalb unzulässig, weil diese nicht
 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt wurde (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
2	Die	Rechtsbeschwerde	ist überdies nicht statthaft. Weder sieht das Ge-
setz im Hinblick auf Beschwerdeentscheidungen, durch welche ein Ablehnungsantrag zurückgewiesen wurde, die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde allgemein vor (vgl. §§ 46, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch wurde vorliegend im Einzelfall die Rechtsbeschwerde durch das Beschwerdegericht ausdrücklich zugelassen (vgl. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
 
3	Die	unzulässige	Rechtsbeschwerde	kann	auch nicht zu Gunsten des Be-
schwerdeführers in eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde umgedeutet werden. Gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet keine Nichtzulassungsbeschwerde statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2005 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Ganter	Raebel	Kayser
 Lohmann
Pape
 Vorinstanzen:
AG Weißenburg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 1 C 144/08 -LG Ansbach, Entscheidung vom 17.03.2009 -IT 280/09 -