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BGH

Gericht: BGH

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Rieht» Zulassung der Revision lzs Urteil des 5* Zivilsenats - Sntschädlgungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz von 12. Sin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs 2 BSG) hat sich nicht ergeben.

Zitierte Normen: § 219 SaarBSG
12SvaKoblenzChavaBeschwerdeZornKlägerinZulassungRevision

Volltext der Entscheidung

in der i&tsehädigungasache
 Sva Chava GflB geh. ZHHk HMB/Xsrael»
Klägerin und Beschwerde« iUhreria,
• ProzeöbevollMchtigteri
 gegen
Land Hheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
 Straße#»
Beklagten und Beschwerde« gegner
 ter IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mär* 1965 durch den Vorsitzenden Richter Iters und die Richter Zorn# Henkel» Vinter und Dr. GraBhof
 beschlossen!
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Rieht» Zulassung der Revision lzs Urteil des 5* Zivilsenats - Sntschädlgungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz von 12. April 1964 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschverdeverfahrens trägt die Klägerin.
Gründe
 Auf die Beschwerde» die nicht begründet worden ist/ hat der Senat das Berufungsurteil geprüft. Sin gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs 2 BSG) hat sich nicht ergeben.
Merz
 Zorn