Der IX» Zivilsenat de« Bundesgerichtshofs hat am 19, Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Br, Tbuan und Gärtner beschlossen» Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht» daß die Klägerin vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets in ihrem persönlichen Ls-bensberelch überwiegend die deutsche Sprache gebraucht hat» und verneint deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bztf 1970» 303» ständig) ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis» Daß das Ergebnis der SprachprUfung nicht aus- 431) und gegen die Beweiswürdigung eröffnen nicht den Zugang zur Revision.
frscheid.“Samrru9-Senats Abschrift BUNDESGERICHTSHOF IX 20 142/7^ BESCHLUSS in dar Bntschädigungssache Rachel S1 str. 7» Israel, Klägerin und Beschwerdeführerin, - ProzaÖbevollmächtigterj Rechtsanwalt gegen Land Rheinland - Pfalz» vertreten durch das Ministerium der Finanzen» •Straße 1» 9 Beklagten und Beschwerdegegner - 2 </ f "J Der IX» Zivilsenat de« Bundesgerichtshofs hat am 19, Juni 1980 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Zorn» Fuchs» Br, Tbuan und Gärtner beschlossen» Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3, Zivilsenats - Entschädigung*«#-» nats - des Oberlandesgericht« Koblenz vom 13, Dezember 1977 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin, Gründe Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 EEG) liegt nicht vor. Das Urteil beruht auf der dem Tatrichter obliegenden Würdigung des Sachverhalts und der Beweise» Das Berufungsgericht hat sich nicht davon zu überzeugen vermocht» daß die Klägerin vor dem Verlassen des Vertreibungsgebiets in ihrem persönlichen Ls-bensberelch überwiegend die deutsche Sprache gebraucht hat» und verneint deshalb im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Bztf 1970» 303» ständig) ihre Zugehörigkeit zu dem deutschen Sprach- und Kulturkreis» Daß das Ergebnis der SprachprUfung nicht aus- garaicht hat» dam Berufungsriohter die Überzeugung zu vermitteln, die Klägerin habe sich in ihrer Heimat Überwiegand der deutschen Sprache bedient, ist aus Hechtsgründen nicht zu beanstanden* Die Angriffe gen das Verfahre» (vgl» BGH RxW 1967, 261 Hr* 33* 431) und gegen die Beweiswürdigung eröffnen nicht den Zugang zur Revision. Hai Gärtner