Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15» Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr» Thumm beschlossen: Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 BEG) liegen nicht vor» Der Anspruch der Kläger auf ererbte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wurde am 15* Januar 1963 durch Vergleich über 4» 470 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden geregelt» Im November 1972 verlangten die Kläger Abhilfe gegen den Vergleich; die Überleitung nach Art» III Nr» 1-3 BEG hatten sie bis dahin nicht beantragt» Berichtigung endgültiger, aber unrichtiger Entscheidungen (BGH RzW 1972, 341; 344), Ein Vergleich ist keine Entscheidung und kann nicht wie diese unrichtig sein. Deshalb findet nach vereinbarter Anapruchsregelung Abhilfe nicht statt (BGH RzW 1973, 149; 133)* Das gilt auch bei Verzicht auf den Anspruch oder bei dessen Rücknahme. Ein Recht auf Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG steht den Klägern nicht zu. Auch die Frist des Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist versäumt.
2408 09^
Nachschlagewerk: ja
BGHZ; ___________ nein
BEG §§ 177, 195, 210 ("Zweitverfahren")
Auch bei "unechtem" Vergleich findet Abhilfe nicht statt (vgl. BGH RzW 1975, 149; 153).
BGH, Beschl. v. 15. Februar 1979 - IX ZB 142/77 - OLG Hamburg
LG Hamburg
■Y/2
IX ZB 142/77
B U’NWKSKsHa
341; 344). Ein Vergleich ist keine Exits che i~ in nicht wie diese unrichtig sein. Deshalb findet ; art er ^ Abhilfe nicht statt
geborene
1* Alfred 2. Gad 3« Esther
>, 149; 153)« Das gilt auch bei Verzicht auf
oder bei^dessen^Rücknahine. Wer sich von solch in der mtscMaigungssacne
lösen will, muß einen der im BGB vorgesehenen Lagen (BGH aaO). Die tatsächlichen Voraussetzung }§ 119, 242, 779 BGB) liegen hier nicht vor.
^Nr. 3 BEG-SchlußG ern nicht zu. Auch die Frist des Art. VIII Nr. 1 hlußG ist versäumt. Dagegen gibt es keine Wiederstand.
Henkel
fIsrael,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
Freie und Hansestadt Hamburg,
vertreten durch das Amt für Wiedergutmachung,
Adolph-Schönfelder-Straße 3, Hamburg 76,
Beklagten und Beschwerdegegner
9 t,*
2 -
Der IX» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15» Februar 1979 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Dr» Thumm
beschlossen:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 15. Dezember 1976 wird zurückgewiesen»
Die auBergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger»
Gründe
Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 219 Abs» 2 BEG) liegen nicht vor»
Der Anspruch der Kläger auf ererbte Entschädigung wegen Schadens im beruflichen Fortkommen wurde am 15* Januar 1963 durch Vergleich über 4» 470 DM Kapitalentschädigung für Berufsschäden geregelt» Im November 1972 verlangten die Kläger Abhilfe gegen den Vergleich; die Überleitung nach Art» III Nr» 1-3 BEG hatten sie bis dahin nicht beantragt»
Das Berufungsgericht wertet die vereinbarte Regelung als "unechten” Vergleich und wendet deshalb die Grundsätze über die Abhilfe beim Bescheid an, verweigert sie aber, weil die Kläger die Überleitung versäumt hätten (BGH RzW 1975t 17)*
Nur das Ergebnis ist richtig» Jedenfalls für die Abhilfe ist die Unterscheidung zwischen echtem und unechtem Vergleich unerheblich» Das Abhilfeverfahren dient ausschließlich der
Berichtigung endgültiger, aber unrichtiger Entscheidungen (BGH RzW 1972, 341; 344), Ein Vergleich ist keine Entscheidung und kann nicht wie diese unrichtig sein. Deshalb findet nach vereinbarter Anapruchsregelung Abhilfe nicht statt (BGH RzW 1973, 149; 133)* Das gilt auch bei Verzicht auf den Anspruch oder bei dessen Rücknahme. Wer sich von solch einer Regelung lösen will, muB einen der im BGB vorgesehenen Wege einschlagen (BGH aaO). Die tatsächlichen Voraussetzungen dafür (§§ 119, 242, 779 BGB) liegen hier nicht vor.
Ein Recht auf Überleitung nach Art. III Nr. 3 BEG-SchlußG steht den Klägern nicht zu. Auch die Frist des Art. VIII Nr. 1 Abs. 1 BEG-SchlußG ist versäumt. Dagegen gibt es keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Hai Henkel