Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Gläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, den Versagungsantrag innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung gestellt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO), wird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt. 3 Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, weil das Vorbrin- Juni 2008 Kenntnis von dem zwischen der Schuldnerin und der Hameln Pharma Plus GmbH geschlossenen Vertrag erhielt. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es die Schuldnerin versäumt hat, ihre Gläubiger so zu stellen, wie wenn sie aus einem unselbständigen Dienstverhältnis eine jährliche Vergütung von 45.000 € erzielt hätte. Die Würdigung des Sachverhalts bewegt sich - auch im Blick auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Schuldnerin und Helmut Eckert als Geschäftsführer der zwischengeschalteten Confiteor GmbH - innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 142/09 vom 11. März 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Grupp am 11. März 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Regensburg vom 4. Juni 2009 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert wird auf 5.000 € festgesetzt. Gründe: 1 Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 7, 6, 296 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulässigkeitsgrund (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht durchgreift. 2 1. Soweit die Rechtsbeschwerde rügt, der Gläubiger habe nicht glaubhaft gemacht, den Versagungsantrag innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der Obliegenheitsverletzung gestellt zu haben (§ 296 Abs. 1 Satz 2 InsO), wird ein Zulässigkeitsgrund nicht dargelegt. 3 Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG scheidet aus, weil das Vorbrin- gen der Schuldnerin, die weder gegenüber dem Ausgangsgericht noch dem Beschwerdegericht insoweit Beanstandungen erhoben hatte, ersichtlich zur Kenntnis genommen wurde. Da somit allenfalls ein einfacher Rechtsanwendungsfehler in Betracht kommt, scheidet eine Verletzung sonstiger Grundrechte (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 3 Abs. 1 GG) aus. Davon abgesehen dürfte entsprechend der ausdrücklichen Feststellung des Amtsgerichts eine Antragstellung innerhalb eines Jahres nach Kenntnisnahme der Obliegenheitsverletzung glaubhaft gemacht sein, weil das Finanzamt ausweislich des vorgelegten Faxausdrucks erst am 11. Juni 2008 Kenntnis von dem zwischen der Schuldnerin und der Hameln Pharma Plus GmbH geschlossenen Vertrag erhielt. 4 2. Ohne Erfolg wendet sich die Rechtsbeschwerde gegen die weitere Würdigung des Berufungsgerichts, wonach es die Schuldnerin versäumt hat, ihre Gläubiger so zu stellen, wie wenn sie aus einem unselbständigen Dienstverhältnis eine jährliche Vergütung von 45.000 € erzielt hätte. 5 Auch insoweit hat das Beschwerdegericht das Vorbringen der Schuldne- rin - einschließlich ihrer Anhörung - ersichtlich berücksichtigt, so dass eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG ausscheidet. Die Würdigung des Sachverhalts bewegt sich - auch im Blick auf ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Schuldnerin und Helmut Eckert als Geschäftsführer der zwischengeschalteten Confiteor GmbH - innerhalb der dem Tatrichter vorbehaltenen Würdigung. Das Berufungsgericht konnte insbesondere davon ausgehen, dass die Schuldnerin aufgrund ihrer weit überdurchschnittlichen Qualifikation als Pharmareferentin entsprechend ihrem früher bezogenen Jahresgehalt von fast 60.000 € in der Lage war, bei einem Pharmaunternehmen eine Anstellung zu einem Jahresgehalt von 45.000 € zu finden. 6 3. Ob auch ein Verstoß gegen die Obliegenheit aus § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorliegt, kann, weil bereits der Versagungsgrund des § 295 Abs. 2 InsO durchgreift, dahinstehen. Soweit die Schuldnerin bemängelt, dass weitere Gläubiger nicht angehört wurden, fehlt es an einer Darlegung, dass die ange-fochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensfehler beruht. Ganter Raebel Kayser Gehrlein Grupp Vorinstanzen: AG Regensburg, Entscheidung vom 03.04.2009 - 2 IN 411/02 -LG Regensburg, Entscheidung vom 04.06.2009 - 2 T 181/09 -