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BGH · IX ZB 142/03

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 142/03

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic am 21. Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Schuldnereinigungsplan-, Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 10. 2003 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Laufzeit der Abtretung auf sechs Jahre festgesetzt. Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs und nicht auf fünf Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht. Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist. § 287 Rn. 88, andererseits Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 21) Frage, ob unter der Geltung von Art. 107 EGInsO die Verkürzung der Laufzeit auch ohne entsprechenden Antrag gewährt werden konnte, braucht der Senat nicht einzugehen.

Zitierte Normen: § 4a InsO § 574 ZPO § 7 InsO § 574 ZPO § 107 EGInsO § 287 InsO § 107 EGInsO
EGInsORestschuldbefreiungInsOBeschlußLaufzeitSchuldner

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 142/03
BESCHLUSS
vom 21. Mai 2004 in dem Insolvenzverfahren
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Neskovic
 am 21. Mai 2004 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluß der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 2. Juni 2003 wird auf Kosten des Schuldners zurückgewiesen.
Gegenstandswert: 500 Euro.
Gründe:
I.
Am 20. Februar 2002 beantragte der Schuldner die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und die Erteilung der Restschuldbefreiung. Dabei wies er darauf hin, daß er bereits am 1. Januar 1997 zahlungsunfähig gewesen sei.
Das Amtsgericht - Insolvenzgericht - hat dem Schuldner die Verfahrenskosten für das Schuldnereinigungsplan-, Eröffnungs- und Hauptverfahren gestundet (§ 4a Abs. 1 und 3 InsO) und mit Beschluß vom 10. Oktober 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet. Mit dem angefochtenen Beschluß vom 12. März
 
2003 hat es dem Schuldner die Restschuldbefreiung angekündigt und die Laufzeit der Abtretung auf sechs Jahre festgesetzt.
Soweit die Laufzeit der Abtretung auf sechs und nicht auf fünf Jahre festgesetzt worden ist, hat der Schuldner sofortige Beschwerde erhoben. Das Landgericht hat diese zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Schuldner mit seiner Rechtsbeschwerde.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO i.V.m. §§ 7, 289 Abs. 2 Satz 1 InsO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 ZPO). Es hat jedoch keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, daß für den vorliegenden Antrag die Möglichkeit der Laufzeitverkürzung gemäß Art. 107 EGInsO nicht besteht.
Mit Beschluß vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 274/03 (z.V.b.), auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat der Senat entschieden, daß Art. 107 EGInsO nur während einer Übergangszeit gilt und daß diese mit Inkrafttreten des Insolvenzrechtsänderungsgesetzes 2001 als beendet anzusehen ist.
Auf die umstrittene (vgl. einerseits Kohte/Arens/Grote, Verfahrenskostenstundung, Restschuldbefreiung und Verbraucherinsolvenzverfahren 2. Aufl. § 287 Rn. 88, andererseits Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 287 Rn. 21) Frage, ob unter der Geltung von Art. 107 EGInsO die Verkürzung der Laufzeit auch
 ohne entsprechenden Antrag gewährt werden konnte, braucht der Senat nicht einzugehen. Desgleichen bedarf keiner Erörterung, ob ohne diesen Antrag der Schuldner mangels Beschwer keine sofortige Beschwerde einlegen konnte. Denn da der Schuldner vor dem Insolvenzgericht eine "Erklärung über die Zahlungsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1997 (§287 Abs. 2 Satz 1 InsO i.V.m. Art. 107 EGInsO)" abgegeben hat, ist auch von einem Verkürzungsantrag auszugehen.
Fischer	Ganter	Raebel
 Kayser
Neskovic