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BGH

Gericht: BGH

Mtlftftan und jteec&irerdefegner Der IX. Des Bescfawerdeverfahren ist gebühren- und euslegenfrel: die außergerichtlichen Kosten trägt der Häger. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der ftevial-on gemßß § 219 Ahe. 2 2BG liegen nicht vor. Die Veräußerung des Obstgutes "lIBHB" ln in der Mark unter Varfelgungadnaek im April 1934 an einen bekannten Erwerber begründet naoh § 5 Abs. 1 BIO keinen EntaohSAi-gungsanspmeh, wie das Berufungsgerlcht zutreffend dargelegt hat. 2 sm ergibt# Auch insoweit stimmt das Mmtm§MW?t®ll mit der ständigen Rechtsprechung des Itodesgerichtßhofß (Ihsw 1966, 411; 19691 £46) überein.

£®BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSBescfawerdeverfahrenzurüokgeviesaneuslegenfrelSchaden

Volltext der Entscheidung

zur EntscheidungsSammlung des Senats
2397 068
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
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Kläger «ißd BAsehwardofUbrcr»
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 vertreten öurob das NteöarsäehaieatH) laodeevepwaltimgaaiit, Auaetreöe i4f Itanewer §1,
Mtlftftan und jteec&irerdefegner
 Der IX. Zivilsenat des Bunüeegcriohtshofa hat am 24, Nc-vnb*r 197? durch dm Vorsitzenden Richter und di.« Richter fuchs« Cr» fhtimm, Cr. Lang und OSrtner
 beschlossen*
Die Beeehwerde des KUgere «egen die Hicht-aulessurig der Revision in Urteil des 6, Zivilsenats des Oberlandesgerichto Celle von 10. Dezember 1974 wird. zurüokgeviesan.
Des Bescfawerdeverfahren ist gebühren- und euslegenfrel: die außergerichtlichen Kosten
 trägt der Häger.
G r ti n o » 1
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der ftevial-on gemßß § 219 Ahe. 2 2BG liegen nicht vor.
Die Ansprüche wegen der der Erblasserin Henny LflP entstandenen Schäden an Eigentum und Vermögen sind durch den Vergleich vom 2./5. Mai 1966 geregelt worden. Ein Zveitverfab-
ren (in ginne von 3GH R*w 1972, 3411 344j 346) findet daher insoweit nioht statt (BOI! ftsW 1975, 149). Allenfalls wftre zu
 prüfen, ob es gegen freu und Olauben verstoßt, daß der Beklagte die Erbengemeinschaft an dam Vargleioh festteält (vgl. 8® aaO). Von einem solchen Verstoß kann jedoch Mer keine Rede
 sein. Die Veräußerung des Obstgutes "lIBHB" ln	in
 der Mark unter Varfelgungadnaek im April 1934 an einen bekannten Erwerber begründet naoh § 5 Abs. 1 BIO keinen EntaohSAi-gungsanspmeh, wie das Berufungsgerlcht zutreffend dargelegt
 hat. Baß der Schaden auaerh&lb des Cteltungebereichs de« Bua-
ln einem Gebiet eiagetiete» ist, in dass es keine lllek^atattiiiigis^oraohriit«« gibt, steht dem nicht	wie	sich	schon	aus	Wortlaut	das	£	5	Aba.
2 sm ergibt# Auch insoweit stimmt das Mmtm§MW?t®ll mit der ständigen Rechtsprechung des Itodesgerichtßhofß (Ihsw 1966, 411; 19691 £46) überein.