Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist weder im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 141/10 vom 4. August 2010 in dem Kostenfestsetzungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 4. August 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Mai 2010 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Gründe: 1 Die Rechtsbeschwerde ist bereits deshalb unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). 2 Die Rechtsbeschwerde ist überdies nicht statthaft. Die Rechtsbeschwerde ist weder im Kostenfestsetzungsverfahren allgemein gesetzlich vorgesehen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch im vorliegenden Einzelfall durch das Beschwerdegericht zugelassen worden (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde findet nicht statt (BGH, Beschl. v. 16. November 2006 - IX ZA 26/06, WuM 2007, 41; v. 14. Juli 2009 - IX ZB 143/09, WuM 2009, 549). 3 Die Rechtsbeschwerde ist daher als unzulässig zu verwerfen (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Ganter Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Köln, Entscheidung vom 23.02.2010 - 143 C 159/08 -LG Köln, Entscheidung vom 11.05.2010 - 29 T 52/10 -