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BGH

Gericht: BGH

ter XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 28, März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn« Fuchs« Gärtner und Winter beschlossen: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trägt der Kläger,

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Volltext der Entscheidung

Entscheid.—
3$
Bundesgerichtshof
BESCHLUSS
in der I&tsch8dlgungasache
 Kanada,
Kläger und Beschwerdeführer•
Prozeöbevollaächtigte^* Rechtsanwälte JH-Dr.
H*
gegen
 Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen»
►Stra3<
Beklagten und Beschwerdegegner*
ter XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 28, März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn« Fuchs« Gärtner und Winter
 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 5« Zivilsenats - 2äntschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz von 28, Juni 1984 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trägt der Kläger,
\
Auf di« Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungourteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ($ 219 Abs. 2 B2G) hat sich nicht ergeben.
Merz
2om