ter XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 28, März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn« Fuchs« Gärtner und Winter beschlossen: Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trägt der Kläger,
Entscheid.— 3$ Bundesgerichtshof BESCHLUSS in der I&tsch8dlgungasache Kanada, Kläger und Beschwerdeführer• Prozeöbevollaächtigte^* Rechtsanwälte JH-Dr. H* gegen Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen» ►Stra3< Beklagten und Beschwerdegegner* ter XX, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat aa 28, März 1985 durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn« Fuchs« Gärtner und Winter beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ia Urteil des 5« Zivilsenats - 2äntschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz von 28, Juni 1984 wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde* Verfahrens trägt der Kläger, \ Auf di« Beschwerde, die nicht begründet worden ist, hat der Senat das Berufungourteil geprüft. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision ($ 219 Abs. 2 B2G) hat sich nicht ergeben. Merz 2om