Die Entschädigungsbehörde, das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente abgelehnt. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin nicht daran scheitern lassen, daß sie die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat. Zwar kann die Entschädigungsbehörde im gerichtlichen Verfahren keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist mehr gewähren, doch darf das Gericht sich mit der Versäumung dieser Frist nicht befassen, wenn das beklagte Land, wie es in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschehen ist, erklärt, daß es sich auf den Einwand verspäteter Anmeldung nicht mehr berufe (BGH RzW 1972, 338 Nr. 8 und Urteil vom 28. Mit Recht hat also das Berufungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BEG gegeben sind. Im Berufungsurteil wird unangreifbar ausgeführt, daß durch die nur vor dem Rabbiner geschlossene Ehe nach deutschem und französischem Recht zivilrechtlich keine Ehe zustande gekommen ist (Art. 11 Abs. 1 EGBGB, § 209 Abs. 1 BEG, § 549 Abs.1, § 562 ZPO). Der Verbindung der Klägerin mit Anton Lf|^ sind auch nicht nach dem Bundesgesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die RechtsWirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden. Es ergibt sich daraus, daß die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf eine Witwenrente nicht vorliegen. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß die Tatbestände des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BEG keiner erweiternden Auslegung zugänglich sind (BGH RzW 1961, 114 Nr. 11, 1971, 211 Nr. 8 sowie Beschlüsse vom 21. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils und der Beschwerde kommt es nicht an.
2475 053 Nur für den Senat Nachschlagewerk: nein BGHZ:_____________nein BEG § 17 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 3 Eine Eheschließung durch ausgewanderte deutsche Staatsangehö rige in Frankreich in jüdisch-religiöser Form bildet keine Grundlage für den Anspruch auf Witwenrente. BGH, Beschl. v. 28. März 1974 - IX ZB 140/73 OLG München LG München I BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 140/73 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Fanny 9 Rue de B » - Prozeßbevollmächtigter: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt gegen Freistaat Bayern, vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion München, München 22, Alexandrastraße 3, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. März 1974 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Wüstenberg, Fuchs, Dr. Thumm und Portmann beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 8. November 1972 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe * ————————— Die aus Verfolgungsgründen 1936 nach Frankreich aus-gewanderte jüdische Klägerin wurde im April 1938 in Paris mit dem ebenfalls aus rassischen Gründen 1933 nach Frankreich ausgewanderten Anton in jüdisch-religiöser Form getraut. Beide besaßen die deutsche Staatsangehörigkeit und wohnten in der Folgezeit in Paris. Anton wurde im Jahre 1943 nach dem Osten deportiert und ist seitdem verschollen. Die Entschädigungsbehörde, das Landgericht und das Oberlandesgericht haben den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Witwenrente abgelehnt. Das Oberlandesgericht hat die Revision nicht zugelassen. Die dagegen von der Klägerin eingelegte sofortige Beschwerde ist unbegründet. Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht den Antrag der Klägerin nicht daran scheitern lassen, daß sie die Antragsfrist des § 189 Abs. 1 BEG nicht eingehalten hat. Zwar kann die Entschädigungsbehörde im gerichtlichen Verfahren keine Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Antragsfrist mehr gewähren, doch darf das Gericht sich mit der Versäumung dieser Frist nicht befassen, wenn das beklagte Land, wie es in der Verhandlung vor dem Berufungsgericht geschehen ist, erklärt, daß es sich auf den Einwand verspäteter Anmeldung nicht mehr berufe (BGH RzW 1972, 338 Nr. 8 und Urteil vom 28. September 1972 - IX ZR 182/71). Mit Recht hat also das Berufungsgericht geprüft, ob die Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 BEG gegeben sind. Im Berufungsurteil wird unangreifbar ausgeführt, daß durch die nur vor dem Rabbiner geschlossene Ehe nach deutschem und französischem Recht zivilrechtlich keine Ehe zustande gekommen ist (Art. 11 Abs. 1 EGBGB, § 209 Abs. 1 BEG, § 549 Abs. 1, § 562 ZPO). Der Verbindung der Klägerin mit Anton Lf|^ sind auch nicht nach dem Bundesgesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter oder auf Grund von Rechtsvorschriften der Länder die RechtsWirkungen einer gesetzlichen Ehe zuerkannt worden. Es ergibt sich daraus, daß die Voraussetzungen des Anspruchs der Klägerin auf eine Witwenrente nicht vorliegen. Die Rente kann einer Frau nur zuerkannt werden, wenn sie mit dem durch nationalsozialistische Gewaltmaßnahmen getöteten oder um das Leben gekommenen Mann bis zu dessen Tod in einer bürgerlich-rechtlich gültigen Ehe gelebt hat (§ 17 Abs. 1 Nr. 1 BEG), oder wenn das Gesetz sie aus den Gründen des §17 Abs. 2 BEG einer solchen Witwe gleichstellt. Diese / klaren gesetzlichen Abgrenzungen verbieten es, die Anspruchsberechtigung auf nicht im Gesetz vorgesehene Sach* verhalte zu erweitern. Insbesondere kann bei Personen, die aus Verfolgungsgründen ausgewandert und im Ausland eine Verbindung eingegangen sind, die nach den Regeln des deutschen internationalen Privatrechts nicht als Ehe im bürgerlich-rechtlichen Sinne gilt, nicht maßgebend sein, ob der für sie nach dem Ortsrecht oder dem Heimatrecht erforderlichen standesamtlichen Eheschließung Schwierigkeiten entgegenstanden, die sich aus ihrer Flucht aus Deutschland oder ihrer Stellung als Ausländer im Zufluchtsland ergaben. Der Senat hat bereits früher ausgesprochen, daß die Tatbestände des § 17 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BEG keiner erweiternden Auslegung zugänglich sind (BGH RzW 1961, 114 Nr. 11, 1971, 211 Nr. 8 sowie Beschlüsse vom 21. Oktober 1971 - IX ZB 265/71 -, vom 25. November 1971 - IX ZB 578/69 - und vom 11. Januar 1972 - IX ZB 737/70). Dasselbe gilt für die sonstigen Tatbestände des § 17 Abs. 2 BEG, insbesondere für § 17 Abs. 2 Nr. 3 BEG. Eine Erweiterung der Vorschrift auf Verbindungen, die nach deutschem Recht weder als Ehen gelten noch die Rechtswirkungen einer Ehe haben, kommt nicht in Betracht. Entgegen manchen im Schrifttum hervorgetretenen Ansichten (Perles RzW 1971, 535, Wolfsohn RzW 1972, 169, 1973, 325) kann bei jüdischen Verfolgten, die nicht die israelische Staatsangehörigkeit besitzen und nicht in Israel leben, nicht darauf abgestellt werden, daß für sie ihr religiöses Recht verbindlich ist. Einer weiteren Entscheidung des Bundesgerichtshofs darüber bedarf es nicht. Auf die weiteren Ausführungen des Berufungsurteils und der Beschwerde kommt es nicht an. Mai Wüstenberg