Nach Auffassung des Berufungsrichters steht ihr das Wahlrecht nicht zu, weil der Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des verstorbenen Ehemannes durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 5. April 1957 und das auf die Klage gegen diesen Bescheid ergangene Urteil des Landgerichts Die von der Beschwerde gestellte Rechtsfrage, ob die Änderung des § 86 Abs. 2 BEG- durch Art. I Nr. 52a BEG-SchlußG für die Witwe des Verfolgten einen Einzelanspruch im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG erstmalig begründet habe, hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1969, Im Palle der Klägerin ist das Bestehen eines solchen Anspruchs bereits vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verneint worden. Der Berufungsrichter hat deshalb mit Recht geprüft, ob nunmehr die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des verstorbenen Verfolgten begründet haben. Sie führt aber zu keiner günstigeren Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung, weil die nach der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. Die sofortige Beschwerde ist deshalb unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1 , 209 Abs. 1 BEG-,
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB H0/69 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Cecilie Street, USA, Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, und Rechtsanwälte Br* Dr, gegen Land Rordrhein - Westfalen, vertreten durch den Regierungspräsidenten in Büsseldorf, Düsseldorf-Rord, Cecilienallee 2, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Maaß, Zorn, Dr. Woesner und Henkel in der Sitzung vom 29. April 1969 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Oktober 1968 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei ; die außergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. G- r ü n d e : Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEGr) liegen nicht vor. Der jüdische Ehemann der Klägerin ist am 31. August 1938 in Wuppertal gestorben. Mit Erklärung vom 21. Dezember 1965 hat die Klägerin nach § 86 Abs. 2, 4 BEGr die Rente gewählt. Nach Auffassung des Berufungsrichters steht ihr das Wahlrecht nicht zu, weil der Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des verstorbenen Ehemannes durch Bescheid der Entschädigungsbehörde vom 5. April 1957 und das auf die Klage gegen diesen Bescheid ergangene Urteil des Landgerichts (- Düsseldorf rechtskräftig abgelehnt worden sei, und die Änderungen in Art. I BEG— SchlußG- diese früheren Entscheidungen über den Anspruch nicht berührten. Die von der Beschwerde gestellte Rechtsfrage, ob die Änderung des § 86 Abs. 2 BEG- durch Art. I Nr. 52a BEG-SchlußG für die Witwe des Verfolgten einen Einzelanspruch im Sinne des Art. Ill Nr. 1 Abs. 1 Satz 2 BEG-SchlußG erstmalig begründet habe, hat der Bundesgerichtshof im Urteil RzW 1969, 76 Nr. 24 verneint. Es kommt nur die erstmalige Begründung eines Wahlrechts im Sinne des Art. III Nr. 4 BEG-SchlußG in Betracht. Nach §§ 81, 82 BEG setzt dieses Wahlrecht voraus, daß ein Anspruch auf Kapitalentschädigung besteht. Im Palle der Klägerin ist das Bestehen eines solchen Anspruchs bereits vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung verneint worden. Der Berufungsrichter hat deshalb mit Recht geprüft, ob nunmehr die Änderungen in Art. I BEG-SchlußG erstmalig einen Anspruch auf Kapitalentschädigung für den Berufsschäden des verstorbenen Verfolgten begründet haben. Seine Ansicht, die frühere Entscheidung beruhe auf Vorschriften, die von der Gesetzesänderung nicht berührt würden, trifft zu. Die Entschädigung des Beruf sschadens wurde abgelehnt, weil das Einkommen dem Verfolgten noch bis zu dessen Tode im Sinne des § 75 BEG die ausreichende lebensgrundlage geboten hatte. Nur die Änderung des § 75 Abs. 2 BEG durch Art. I Nr. 44b BEG-SchlußG könnte deshalb hier bedeutsam sein. Sie führt aber zu keiner günstigeren Entscheidung über den Anspruch auf Kapitalentschädigung, weil die nach der Besoldungsübersicht Anlage 1 der 3. DV-BEG maßgebenden vergleichbaren Beamtenbezüge des höheren Dienstes in der letzten Lebensaltersstufe nicht erhöht worden sind. Wie früher betragen sie 12.960 RM/DM. Die sofortige Beschwerde ist deshalb unbegründet und mit der Kostenfolge aus §§ 225 Abs. 1 , 209 Abs. 1 BEG-, § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. Mai Zorn