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BGH · IX ZB 140/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 140/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp am 22. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist. schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl.

Zitierte Normen: § 93 InsO
KasselInsolvenzforderungTitelschuldnerKostenerstattungsanspruchGanterRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 140/07
vom 22. April 2010
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren während der Insolvenz
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel, Vill, Dr. Pape und Grupp
 am 22. April 2010 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 9. März 2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt mit der Maßgabe, dass der Kostenerstattungsanspruch als Insolvenzforderung aus der Masse zu berichtigen ist.
Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 500.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist aufgrund der rechtlich zutreffenden Erwägun-
gen des Beschwerdegerichts unbegründet. Titelschuldner ist nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des vollstreckbaren Schiedsspruchs vom 14. Juni 2004 der Gesellschafter der G.
GbR infolge eines persönlich und unmittelbar wirkenden Rechtsgrundes (Ein-griffskondiktion). Die Regelung des § 93 InsO betrifft jedoch nur den Bereich der gesetzlich akzessorischen Gesellschafterhaftung (BGHZ 151, 245, 248 ff), der hier nicht berührt ist.
 
2	Der	Kostenerstattungsanspruch der weiteren Beteiligten zu 1 war auf-
schiebend bedingt bereits vor Insolvenzeröffnung gegen den Titelschuldner entstanden und ist infolge dessen nur als Insolvenzforderung geltend zu machen (vgl. etwa HmbKomm-lnsO/Lüdtke, 3. Aufl. § 42 Rn. 12 f).
Ganter	Raebel	Vill
 Pape
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Kassel, Entscheidung vom 08.02.2007 - 620 M 30/07 -LG Kassel, Entscheidung vom 09.03.2007 - 3 T 142/07 -