* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · IX ZB 159/70

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 159/70

Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Graf, Maaß, von der MUhlen, Henkel und Dr« Thumm in der Sitzung vom 6* Juli 1971 beschlossen! Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8« Zivilsenats - Entschädigung* senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28« November 1969 wird zurückgewiesen« Dezember 1950 hinaus bestehen« Dieses Ergebnis beruht auf der Würdigung der ärztlichen Gutachten und der Entscheidung Über die Ursachenfrage, die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden können. Nichts anderes gilt für die von der Beschwerde behauptete ungenügende Aufklärung des Sachverhalte (BGH RzW 1961, 470 Nr. 42). Hat der ärztliche Gutachter des orthopädischen Fachbereichs angenommen, daß die Wirbelsäulenleiden der Klägerin durch die Verfolgung verschlimmert worden sind, kommt aber aus Rechtsgründen nur die wesentliche Mitverursachung der anlagebedingten Leiden im Sinne der Entstehung (§ 4 der 2, DV-BEG) in Betracht, so ist eine HUmdeutungM der verfolgungsbedingten Verschlimmerung in eine wesentliche Mitursache im Sinne der Entstehung nicht zulässig. Da auch im übrigen keine Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind, muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 225 Abs, 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurück-gewiesen werden.

Zitierte Normen: § 219 BEG
VerfolgungwesentlichBEGBeschwerdeKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

2483 027
Abschrift zur Entscheidungssammlung d. Senats
 Beschluss IX ZB 159/70	BUNDESGERICHTSHOF
in der Entschädigungssache
 Elizabeth M ^■■■■■/Brasilien, R
Prozeßbevollmächtigter t
Klägerin und Beschwerdeführerin,
 Rechtsanwalt
gegen
 Land Rheinland-Pfalz ,
vertreten durch das Landesamt für Wiedergutmachung und
 verwaltete Vermögen, Mainz, Aliceplatz 4,
Beklagten und Beschwerdegegner
— 2 —
Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Graf, Maaß, von der MUhlen, Henkel und Dr« Thumm
 in der Sitzung vom 6* Juli 1971 beschlossen!
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8« Zivilsenats - Entschädigung* senats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 28« November 1969 wird zurückgewiesen«
Gerichtsgebühren und Auslagen werden nicht erhoben! die außergerichtlichen Kosten der Beschwerde fallen der Klägerin zur Last«
Gründe t
Das Berufungsgericht hat der Klägerin eine Kapitalentschädigung zu dem Ausgleich ihrer gesundheitlichen Beschwerden versagt, soweit sie über den 31. Dezember 1950 hinaus bestehen« Dieses Ergebnis beruht auf der Würdigung der ärztlichen Gutachten und der Entscheidung Über die Ursachenfrage, die im Revisionsverfahren nicht nachgeprüft werden können.
Die von der Beschwerde behaupteten Mängel bei der Würdigung der ärztlichen Gutachten betreffen nur die Entscheidung des Einzelfalles, sie können daher die
 
Zulassung der Revision nicht rechtfertigen (§ 219 Abs. 2 Nr. 1 BEG). Nichts anderes gilt für die von der Beschwerde behauptete ungenügende Aufklärung des Sachverhalte (BGH RzW 1961, 470 Nr. 42).
Es trifft nicht zu, daß der Berufungsrichter § 28 Abs. 2 BEG ln Verb, mit § 1 der 2. DV-BEG im Widerspruch zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ausgelegt hat. Nach den Feststellungen des Tatrichters waren die psychischen Beschwerden, deren ursächlicher Zusammenhang mit der Verfolgung nach den genannten Bestimmungen zu vermuten ist, mit dem 31. Dezember 1950 vollständig abgeklungen. Diese Feststellung des Berufungsrichters schließt das Fortbestehen verfolgungsbedingter psychischer Leiden aus. Die Vermutung greift daher nicht mehr Platz.
Hat der ärztliche Gutachter des orthopädischen Fachbereichs angenommen, daß die Wirbelsäulenleiden der Klägerin durch die Verfolgung verschlimmert worden sind, kommt aber aus Rechtsgründen nur die wesentliche Mitverursachung der anlagebedingten Leiden im Sinne der Entstehung (§ 4 der 2, DV-BEG) in Betracht, so ist eine HUmdeutungM der verfolgungsbedingten Verschlimmerung in eine wesentliche Mitursache im Sinne der Entstehung nicht zulässig. Es handelt sich dabei um qualitative Unterschiede, wie der Bundesgerichtshof in der RzW 1964, 137 Nr. 35 abgedruckten Entscheidung ausgesprochen hat. Das Berufungsgericht konnte aber diese Fragen offen lassen, well nach seiner Überzeugung die Wirbelsäulenleiden auf Jeden Fall bis zu dem 1. Januar 1949 nicht mehr durch die Verfolgung verursacht waren (§ 161 BEG). Der Berufungsrichter hat zwar nicht entschieden, ob die Klä-
 
gerin dem Kreise der Staatenlosen und Flüchtlinge (§ 160 ff BEG) zuzurechnen ist, nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe kommen aber andere §161 BEG ausschließende Anspruchsvoraussetzungen nicht in Betracht•
Da auch im übrigen keine Gründe für die Zulassung der Revision gegeben sind, muß die Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 225 Abs, 1 BEG, § 97 Abs. 1 ZPO zurück-gewiesen werden.
Bundesrichter Dr. Graf ist beurlaubt» er kann nicht unterschreiben.
Maaß
 Henkel