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BGH · IX ZB 138/08

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 138/08

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape am 23. Auf eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme, ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (HmbKomm-lnsO/Streck, 2. auch OLG Celle ZlnsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung.

Zitierte Normen: § 574 ZPO § 297 InsO § 283 StGB § 84 GmbHG § 297 InsO
RechtsprechungBremenInsORechtsbeschwerdeVerurteilungGlaubhaftmachung

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 138/08
vom 23. April 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Vill, Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 23. April 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 6. Mai 2008 wird auf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO, §§ 6, 7, 300 Abs. 3 Satz 2 InsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Die Sache weist keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts ist nicht erforderlich.
2	1. Eine Divergenz zu der Rechtsprechung des Senats, nach der ein unstreitiger Sachverhalt keiner Glaubhaftmachung bedarf (BGFIZ 156, 139, 143; BGH, Beschl. v. 8. Januar 2009 - IX ZB 73/08, ZlnsO 2009, 395, 396; Rn. 6), liegt nicht vor. Die Antragsteller haben mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht, der Schuldner sei nach Ankündigung der Restschuldbefreiung
 
wegen Insolvenzverschleppung verurteilt worden. Auf eine Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat haben sie sich nicht berufen. Anlass für die Annahme, ein Versagungsgrund im Sinne des § 297 Abs. 1 InsO liege unstreitig vor, bestand für das Beschwerdegericht nicht.
3	Im Hinblick auf die fehlende Behauptung einer Verurteilung wegen einer Insolvenzstraftat bedurfte es auch keines Hinweises auf die fehlende Glaubhaftmachung. Andere Straftaten als Insolvenzstraftaten im Sinne der §§ 283 bis 283c StGB - etwa eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung nach § 84 GmbHG in Verbindung mit § 64 Abs. 1 GmbHG - fallen unzweifelhaft nicht unter § 297 InsO (HmbKomm-lnsO/Streck, 2. Aufl. § 297 Rn. 3; Münch Kornm-InsO/Stephan, InsO 2. Aufl. §297 Rn. 8; UhlenbruckA/allender, InsO 12. Aufl. § 297 Rn. 2; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Auf. § 17 Rn. 56; vgl. auch OLG Celle ZlnsO 2001, 414, 416; LG Hamburg ZVI 2002, 33; Wenzel in Kübler/Prütting/Bork, § 290 Rn. 9 jeweils für die entsprechende Regelung des § 290 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Etwas Gegenteiliges wird auch von der Rechtsbeschwerde nicht ausgeführt.
4	2. Wann und auf welche Art und Weise die Beschwerdeführer von der Verurteilung des Schuldners Kenntnis erlangt haben, ist für die Entscheidung der Sache ohne Bedeutung.
 
5	Von	einer	weiteren	Begründung	wird	gemäß	§	577	Abs.	6	Satz	3 ZPO
abgesehen.
Ganter	Raebel	Vill
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
AG Bremen, Entscheidung vom 21.08.2007 - 40 IN 127/02K -LG Bremen, Entscheidung vom 06.05.2008 - 4 T 830/07 -