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BGH

Gericht: BGH

3in gesetslicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 3X0) liegt nicht vor. Der B«rufU2igsriehter hält in Ubereinstiamung sit den Landgericht für nicht erwiesen» daß der Tod des Xbemannes der Klägerin feit Wahrscheinlichkeit durch eine Gesundheitsschädigung verursacht oder altverurs&cht worden 1st» die Ihrerseits feit Wahrscheinlichkeit auf nationalsozialistische Verfolgungsfea/Inshttea zurückzuführen ist i er verneint deshalb einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente (§41 3XG)* Er sieht auch den Anspruch auf Beihilfe nach § 41 a 3X3 als unbegründet an» weil nicht festgestellt werden könne» da3 die verx'olgun&sbegingte Minderung der &rwerbs-fählgkeit des &be*annes bis zu seinen Tode aindestans 70 v. Die Entscheidung beruht auf der ta triebt srlicben Würdigung des Sachverhalte und dar erhobenen Beweise. Die dagegen garichtaten AngrtiXe dar <£lä-gerin und ihr« hüg«, da« Berufungsgericht hätte ein weitere« Vertrauensärztliches Gutachten einholen nussen, zeigen keinen Grund iUr die Zulassung dar .ievisicn aui und rechtfertigen di« Beschwerde nicht«

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Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF flLffljaflB	BESCHLUSS
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iiQ3 a £ 4050 Si
• t Ohio 44 11ö9 USAf
 Kldgarin und Seschw^rdaltihrerln, ProÄaßbevoULaächtigtari Rechtsam#alt PetyJörgen
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat &fe 27. Oktober 1983 durch den Vorsitzenden Richter Herz und dio dichter Zorn, Fuchs» Sr. Lang und hinter
 beschlossen*
Dia 0« ach werde der Klägerin gegen dl£ Hiebt« Zulassung der Revision im Urteil des 18« Zivilsenats des Oberlandssgerlchts München von 11. Februar 1933 wird zurückgewiesen*
Die außergerichtllchan Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt die Klägerin.
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3in gesetslicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs« 2 3X0) liegt nicht vor.
Der B«rufU2igsriehter hält in Ubereinstiamung sit den Landgericht für nicht erwiesen» daß der Tod des Xbemannes der Klägerin feit Wahrscheinlichkeit durch eine Gesundheitsschädigung verursacht oder altverurs&cht worden 1st» die Ihrerseits feit Wahrscheinlichkeit auf nationalsozialistische Verfolgungsfea/Inshttea zurückzuführen ist i er verneint deshalb einen Anspruch der Klägerin auf Hinterbliebenenrente (§41 3XG)* Er sieht auch den Anspruch auf Beihilfe nach § 41 a 3X3 als unbegründet an» weil nicht festgestellt werden könne» da3 die verx'olgun&sbegingte Minderung der &rwerbs-fählgkeit des &be*annes bis zu seinen Tode aindestans 70 v. H. betragen und iha daher eine entsprechende Gesundheitsschadens-renta zugestanden habe. Die Entscheidung beruht auf der
 ta triebt srlicben Würdigung des Sachverhalte und dar erhobenen Beweise. Die dagegen garichtaten AngrtiXe dar <£lä-gerin und ihr« hüg«, da« Berufungsgericht hätte ein weitere« Vertrauensärztliches Gutachten einholen nussen, zeigen keinen Grund iUr die Zulassung dar .ievisicn aui und rechtfertigen di« Beschwerde nicht«
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