Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Daß sein Prozeßbevollmächtigter die Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne sich zu überzeugen, daß sie an das zuständige Gericht gerichtet war, gereicht diesem zu dem Verschulden, das der Be klagte sich anrechnen lassen muß (BGH VersR 19?8 460; 1979, 863).
BUNDESGERICHTSHOF IX 7R iwai BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Jörg Z t Beklagter, Berufungskläger und Beschwerdeführer, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen Klägerin, Berufungsbeklagte und Beschwerdegegnerin, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. September 1981 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Henkel, Dr. Lang und Gärtner beschlossen: Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 26. Juni 1981 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte. Beschwerdewert: 4.000 DM. Gründe Die Beschwerde ist nicht begründet. Selbst wenn der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsfrist rechtzeitig gestellt worden sein sollte, hätte die Wiedereinsetzung, wie das Kammergericht in dem angefochtenen Beschluß zutreffend ausführt, dem Beklagten nicht gewährt werden können. Daß sein Prozeßbevollmächtigter die Berufungsschrift unterzeichnet hat, ohne sich zu überzeugen, daß sie an das zuständige Gericht gerichtet war, gereicht diesem zu dem Verschulden, das der Be klagte sich anrechnen lassen muß (BGH VersR 19?8 460; 1979, 863). Mai Gärtner