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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Gründe Hit der Beschwerde wird nur noch der Hilfeen* trag verfolgt, der Klägerin im Rege der Abhilfe gegen den Bescheid vom 12.

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Volltext der Entscheidung

Abschrift
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2377 079 /p
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
in dar Entschädigungsaache
 geborene str.ÄP i
Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- RroseQbevollmächtigte:
Rechtsanwälte
 und
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Laad Baden-Württemberg,
 vertreten durch das JuetiaBlnlsterliM Baden-Württemberg, schillerpiats 4, Stuttgart 1»
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juni 1977 duroh die Richter Dr. Tbuam, Zona, Henkel, FUohe und Or. tang
 beschlossen*
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 7. Februar 1974 wird zurückge wiesen.
Des Baschwerdeverfahren ist gebühren-uad auslagenfreij die auflergerlchtli-chen Kosten tragt die KLMgerln.
Gründe
 Hit der Beschwerde wird nur noch der Hilfeen* trag verfolgt, der Klägerin im Rege der Abhilfe gegen den Bescheid vom 12. August 1999 Entschädigung
 Des Oberlandeagerioht hat einen solohen Anspruch verneint. Diese Entscheidung ist im Ergebnis richtig. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 B30) liegt nlebt vor.
Nach tatrichterlicher Feststellung hat die Klägerin eia Glas* und Porxellanwarengaschäft betrieben und es 1932 verkauft. Sie konnte es, wie sie vorträgt, nsoh der Geburt ihree ersten Kindes nicht weiter füb-
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§ as Nr. 4 BBS IttSt slob daraus nichts herleiteni dl« Vorschrift regelt «inan Tatbestand do« Beruf »Schadens , für dm ander« Oruadsdtce gelten ala ftir die Aareehaung eon Ersatsseitea. AuSerdaa kmnte der Benrfmgsrlehter die vm BUBdeasoaiaigerieht geforderte «lllenaent-eehlleSung nicht featstellm. Dea beruht auf einer wür-
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 dm Tetriohter verantwortet und keine uagefellrt» Rechta-frage aufvirft.