( Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen I die Rieht Zulassung der Revision im Erteil des /v 17» Zivilsenats des Kamaergeriehts in Berlin Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Entschädigungsorgane bei der Beurteilung der Ansprüche aus § 41 £B§ an die Entscheidung über den Gesundheit sschadensanspruch des Verstorbenen gebunden sind, ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden. Der Senat hat in mehreren Erteilen (R«H 1968, 174 Er* 12 und 314 Er* 13) ausgesprochen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und ?od ohne Bindung an die Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch su prüfen ist* Mit dieser Rechtsprechung steht das Erteil des Berufungsgerichts in Einklang» Die Zulassung der Revision ist auch nicht geboten, well das Berufungsgericht der nach 4er Darstellung der Klägerin von ihrem Ehemann erlittenen fünfmonatigen Haft keine Bedeutung für den 26 Jahre später eingetretenen fod beigeaeasen hat* tea Berufungsgericht hat las owe it dl« Grenzen d«« dea fatrlehter suzubilligenden Beurteilung«-Spielraum nicht Oberschritten# Entgegen.
2446 019 IX ZB 157/68 in der Entschädigungssache Erika Klägerin und Beschwerdeführerin! - Prozeßbevollmäohtigter: Rechtsanwalt ü gegen i 5: l Land B e r 1 i n y vertreten durch den Senator für Inneres, Berlin 31, fehrbelliner Platz 2, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Mai und der Bundesrichter Dr. Graf* Zorn* Dr. Woeener und Henkel ' i in de# Sltsung vom 3« Juni 1969 beschlössen! /. / /■ ( Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen I die Rieht Zulassung der Revision im Erteil des /v 17» Zivilsenats des Kamaergeriehts in Berlin f vom 8. Dezember 1967 wird zurüekgewlesen* / f Das Verfahren ist gebühren- und auslagenfrei • Die aussergeriehtllchen Kosten des Rechtsmittels trägt die Klägerin* I : Gründe i Die von der Klägerin aufgeworfene Rechtsfrage, ob die Entschädigungsorgane bei der Beurteilung der Ansprüche aus § 41 £B§ an die Entscheidung über den Gesundheit sschadensanspruch des Verstorbenen gebunden sind, ist vom Bundesgerichtshof bereits entschieden. Der Senat hat in mehreren Erteilen (R«H 1968, 174 Er* 12 und 314 Er* 13) ausgesprochen, daß der ursächliche Zusammenhang zwischen Verfolgung und ?od ohne Bindung an die Entscheidung über den Gesundheitsschadensanspruch su prüfen ist* Mit dieser Rechtsprechung steht das Erteil des Berufungsgerichts in Einklang» Die Zulassung der Revision ist auch nicht geboten, well das Berufungsgericht der nach 4er Darstellung der Klägerin von ihrem Ehemann erlittenen fünfmonatigen Haft keine Bedeutung für den 26 Jahre später eingetretenen fod beigeaeasen hat* tea Berufungsgericht hat las owe it dl« Grenzen d«« dea fatrlehter suzubilligenden Beurteilung«-Spielraum nicht Oberschritten# Entgegen. der Meinung der Klägerin «to dee Berufungsgericht nicht gehalten« der ISt»-ge naohaugehan, oh alt BOeksieht auf die behauptet« Heft die Terantuag dee $ 26 Aha* 2 188 durchgreift. Denn hel dea Yeretorbenaa aaehten eleh aaeh seinen eigenen froheren Angehen Bsrsbesebeerden erst eh 1947 benerkbar# Ile een der Udgerla angeführten* sur frage der Terfolgimgehedlngthelt einer Eersaklerose ergangenen Bntseheidangen dee Bundesgerichtshofs gehen von seheeretoa* lengenhelteniea Bolastungen las« Be bedeutet keine iheldnag von diesen Entscheidungen* «am angeelehte der behaupteten lener der Haft das Beruftmge-gerloht einen Yerfolgaagameenninherig veneint hat« le aaeh ln übrigen keiner der teleesnagsgrände dee § 219 Ahe* 2 BEQ vorlieft» and die sofortige Beseheerde der Ungarin alt der festeafelge aue $ 97 Ahe» 1 BPO» j 229 Ahe« 1 B®& surückgetrtesen werden« Kal draf