Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 25. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Senats in RzW 1972, 185 betrifft insoweit einen anderen Sachverhalt, als dort in dem Mantelbogen der strittige Einzelanspruch offen gelassen und nicht durch Durchstreichen verneint worden war. Hieran vermochte auch der zusätzlich angebrachte Stempel nichts zu ändern, da er sich folgerichtig nur auf solche Ansprüche beziehen konnte, die nicht durch Durchstreichen des "ja" ausdrücklich verneint worden waren. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, seine vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung aufzugeben, wonach ein Vertrauensschutz in die Fortgeltung des weitergehenden Rechts des § 150 BEG aF nur für solche Ansprüche besteht, die als Einzelanspruch bis zu dem 26.
Zur Entscheidungssammlung des Senats 33 BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 136/85 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Dr. Dorota geborene r Street - Prozeßbevollmächtigte: Klägerin und Beschwerdeführerin, Rechtsanwälte Dr. und gegen das Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch die Landesrentenbehörde in CHP Dl Beklagten und Beschwerdegegner 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Merz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs und Gärtner am 25. März 1986 beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 11. Zivilsenats (Entschädigungssenats) des Oberlandesgerichts Köln vom 21. August 1985 wird zurückgewiesen . Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Klägerin. Gründe Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs. 2 BEG liegen nicht vor. Das Berufungsurteil entspricht in allen Punkten der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Frage der Anmeldung von Entschädigungsansprüchen gemäß § 189 BEG und des Vertrauensschutzes in den Fällen des § 150 BEG aF. Die von der Klägerin angeführte Entscheidung des Senats in RzW 1972, 185 betrifft insoweit einen anderen Sachverhalt, als dort in dem Mantelbogen der strittige Einzelanspruch offen gelassen und nicht durch Durchstreichen verneint worden war. Im vorliegenden Fall ist im Mantelbogen dagegen bei dem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit das "ja" durchstrichen worden, wodurch die Klägerin zu erkennen gegeben hat, daß sie diesen Anspruch nicht anmelden wolle. Hieran vermochte auch der zusätzlich angebrachte Stempel nichts zu ändern, da er sich folgerichtig nur auf solche Ansprüche beziehen konnte, die nicht durch Durchstreichen des "ja" ausdrücklich verneint worden waren. Der Senat sieht auch keine Veranlassung, seine vom Bundesverfassungsgericht bestätigte Rechtsprechung aufzugeben, wonach ein Vertrauensschutz in die Fortgeltung des weitergehenden Rechts des § 150 BEG aF nur für solche Ansprüche besteht, die als Einzelanspruch bis zu dem 26. Mai 1965 rechtswirksam angemeldet worden sind. Merz Zorn