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BGH · IX ZB 136/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 136/11

Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen. Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO war abzulehnen, weil die Antragstellerin zu dem einen nicht dargelegt hat, dass sie ei- 3 Die von der Antragstellerin bereits selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil diese - wie ausgeführt - nicht statthaft ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO). 4 Auch die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 544 Abs. 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsgerichts statthaft ist.

Zitierte Normen: § 114 ZPO
CelleProzesskostenhilfeZPOunzulässigRechtsbeschwerdestatthaft

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 136/11
vom 27. Juni 2011 in dem Prozesskostenhilfeverfahren
 
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Dr. Pape
 am 27. Juni 2011 beschlossen:
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens gegen den Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. April 2011 und auf Beiordnung eines Notanwalts werden abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde und die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den vorbezeichneten Beschluss werden als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Prozesskostenhilfe	war	nicht	zu	bewilligen,	weil	die beabsichtigte
 Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§114 Satz 1 ZPO). Eine Rechtsbeschwerde wäre nicht statthaft, weil sie weder nach dem Gesetz allgemein eröffnet, noch von dem Beschwerdegericht zugelassen worden ist (§ 574 Abs. 1 ZPO).
2
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts nach § 78b Abs. 1 ZPO war abzulehnen, weil die Antragstellerin zu dem einen nicht dargelegt hat, dass sie ei-
 
nen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht gefunden habe, und zu dem anderen die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Statthaftigkeit einer Rechtsbeschwerde aussichtslos ist.
3	Die von der Antragstellerin bereits selbst eingelegte Rechtsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil diese - wie ausgeführt - nicht statthaft ist (§ 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
4	Auch die Nichtzulassungsbeschwerde war als unzulässig zu verwerfen, weil sie nach § 544 Abs. 1 ZPO nur gegen Urteile des Berufungsgerichts statthaft ist.
Kayser	Vill	Lohmann
 Fischer
Pape
 Vorinstanzen:
LG Lüneburg, Entscheidung vom 05.04.2011 -40 98/11 -OLG Celle, Entscheidung vom 18.04.2011 - 3 W 39/11 -