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BGH

Gericht: BGH

Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers auf höhere Rente für die Zeit von 1* Februar 1967 bis 31# Januar 1975 verneint* Auf 35 206 BEG kann der Kläger seinen Klageanspruch nicht stützen« weil die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 12* Juli 1968 entgegensteht* Mit dieses Urteil hatte das Landgericht u*a* den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente ab 1* Oktober i960 in Höhe von 277 DH abgelehnt* Dieser Klageanspruch entsprach bei den Lebensalter des Klägers (1. Demgegenüber bezog der Kläger bei Erlaß der Entscheidung des Landgerichts im schriftlichen Verfahren gemäß Änderungsbescheid der Behörde vom 3* April 1966 für die Zeit ab 1. Daher spielt es rechtlich keine Rolle, ob sich der Hechtsstreit vor dem Landgericht München nur auf die Höhe der verfolgungsbedingten Minderung der Drwerbafähfgkelt (vMdS) oder allgemein auf die Bemessung des Hundertsatzes bezog. Denn sowohl bei der vtfdä als auch bei dem Hundertsatz gemäß § 31 Abs.4 B2G handelt es sich nur um Berechnungselemente der Rente, während der Rechtsstreit um die Höhe des Rentananspruchs insgesamt geht (BGH RzW 1967, 326* 1969, 428 j 1978, 96; Denn der Kläger «acht geltend, die Einkünfte seines Ehegatten, die bis 1966 zu einer Hichtberück-sichtigung eines Zuschlages von 5 vH wegen Unterhalts-Verpflichtung gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 hr. up-rm ist aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht erst nach Erlaß des Urteils vom 12. Ohne Rechtsfehler bestätigt das Berufungsgericht auch die Ermessenserwägung der Behörde, Abhilfe könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger erst im Jahre 1981 mit seinem Abhilfebegehren hervorgetreten sei, ohne daß er durchgreifende Entschuldigungsgründe für diese verspätete Antragstellung vorgetragen habe. Dementsprechend ist zu dem mittleren Hurd ertaatz von 32,3 nur ein Zuschlag von 7,3 für die drei Kinder des Klägers hinzugerechnet worden. Juli 1968 erst mehr als vier Jahre später stellte, war das nach den Richtlinien der Länder für das Aufgreifen abgeschlossener Entschädigungs-Verfahren (RzW 1972, 1 f., 1973t 1) verspätet und rechtfertigte die Verweigerung der Abhilfe (BGH RzW 1978, 143; 144).

HöheBehördeRzWvHAnspruchRenteZuschlagKläger

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2Z
IX ZB 135
BESCHLUSS
ln der Entschädigungssache
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Abraa , UBA,
ot*r• i i*
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigtar:	Rechtsanwalt	Sr
 gegen
Freistaat Bayern, vertreten durch die Beairksfinanzdirsktio» itraße®,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der LA* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Herz und die Richter Zorn« Henkel, Stichs und »inter
 aa 14* Februar 19«5 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in Urteil des 16* Zivilsenats des Oberlandesgerichts «München von 12* Oktober 1984 wird zurückgewiesen*
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerde-Verfahrens trägt der Klüger*
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 219 Abs* 2 3EG liegen nicfc vor*
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsfehler einen Anspruch des Klägers auf höhere Rente für die Zeit von 1* Februar 1967 bis 31# Januar 1975 verneint* Auf 35 206 BEG kann der Kläger seinen Klageanspruch nicht stützen« weil die Rechtskraft des Urteils des Landgerichts München I vom 12* Juli 1968 entgegensteht* Mit dieses Urteil hatte das Landgericht u*a* den Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Rente ab 1* Oktober i960 in Höhe von 277 DH abgelehnt* Dieser Klageanspruch entsprach bei den Lebensalter des Klägers (1. Lebensalters
^2
 
 3tula) und der Einreihung in die vergleichbare Beamtengruppe des einfachen Dienstes in etwa einer Hundertsatzrente von 50 (6,606 x 50 i 12: 100). Demgegenüber bezog der Kläger bei Erlaß der Entscheidung des Landgerichts im schriftlichen Verfahren gemäß Änderungsbescheid der Behörde vom 3* April 1966 für die Zeit ab 1. Oktober 1966 eine Hundertsatzrente von 40 - 221 DM.
Bel dem Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit handelt es sich ua einen einheitlichen Anspruch (BGH RzW 1973» 96; 1978, 57 Nr. 5). Die Prüfung eines darauf gerichteten Sntschädi gungsverl auf an kann daher nicht auf einen Teil der Anspruchsbegründung beschränkt werden. Daher spielt es rechtlich keine Rolle, ob sich der Hechtsstreit vor dem Landgericht München nur auf die Höhe der verfolgungsbedingten Minderung der Drwerbafähfgkelt (vMdS) oder allgemein auf die Bemessung des Hundertsatzes bezog. Denn sowohl bei der vtfdä als auch bei dem Hundertsatz gemäß § 31 Abs. 4 B2G handelt es sich nur um Berechnungselemente der Rente, während der Rechtsstreit um die Höhe des Rentananspruchs insgesamt geht (BGH RzW 1967, 326* 1969, 428 j 1978, 96;
185 ihr. 22). Gegenstand der Klage ist nicht der ange-fochtene Bescheid, sondern das Leistungsbegehren des Klägers (BGH Hz* 1969, 428; 1980, 92). Durch ein in einem Abänderungsverfahren nach §§ 35, 206 BEG ergangenes Urteil sind somit die tatsächlichen Verhältnisse für die Bemessung der Rente für ein späteres Änderungsverfahren insoweit festgmschrleben, als aufgrund dieser tatsächlichen Verhältnisse die Rente - hier in Höhe von 40 vH der Vergleich3beZüge des einfachen Dienstes - festgesetzt worden ist (vgl. BGH Rzw
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2Z
 
 1970, 167 Nr. 14; 1981, 54). Nur wenn sich diese tatsächlichen Verhältnisse nachträglich geändert haben, ist die Behörde rur Neufestsetzung der Rente gemäß 3$ 35, 206 B£G verpflichtet.
An einer solchen nachträglichen Änderung fehlt es hier. Denn der Kläger «acht geltend, die Einkünfte seines Ehegatten, die bis 1966 zu einer Hichtberück-sichtigung eines Zuschlages von 5 vH wegen Unterhalts-Verpflichtung gemäß § 15 a Abs. 1 Satz 1 hr. 1b,
Satz 2 der 2. DV-3EG geführt hatten, seien seit dem 1. Februar 1967 soweit abgesunken, daß nunmehr der Zuschlag von 5 vH zu zahlen gewesen wäre. Dem entspricht auch sein Klageantrag im jetzigen Verfahren. up-rm ist aber nach dem eigenen Vortrag des Klägers eine Änderung der maßgeblichen Verhältnisse nicht erst nach Erlaß des Urteils vom 12. Juli 1966 eingetreten und kann deshalb in einem neuen Änderungsverfahren nicht mehr berücksichtigt werden. Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene rechts gründest züche Frage, ob er den Wegfall der Einkünfte seiner Ehefrau in dem früheren Rechtsstreit hätte einführen süssen, obwohl sich dieser nur mit der Höhe der vMdE befaßte, beantwortet sich daher schon wegen der Rechtskraftwirkung der Entscheidung in diesem Rechtsstreit.
Ohne Rechtsfehler bestätigt das Berufungsgericht auch die Ermessenserwägung der Behörde, Abhilfe könne schon deshalb nicht gewährt werden, weil der Kläger erst im Jahre 1981 mit seinem Abhilfebegehren hervorgetreten sei, ohne daß er durchgreifende Entschuldigungsgründe für diese verspätete Antragstellung vorgetragen habe. Der Kläger war durch einen in Snt-
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Schädigungssachen erfahrenen Rechtsanwalt vertreten. Dieses» waren die Entacbädigungsaktan ca 13* April 1977 zur Einsicht ausgehändigt worden. Aujf der Jahreserklärung vom Juni 1963 hatte der Sachbearbeiter der Behörde vermerkt: «Ehefrau hatte früher Einkommen Uber 131 300,—.#
Zs fehlt der Nachweis, daß sie jetzt kein Einkommen hat.* Dementsprechend ist zu dem mittleren Hurd ertaatz von 32,3 nur ein Zuschlag von 7,3 für die drei Kinder des Klägers hinzugerechnet worden. Hieraus mußte der Bevollmächtigte erkennen, daß ein Shegattenzuschlag von 5 vH bisher nicht gewährt worden und ein Nachweis über fehlendes oder geringes Einkommen der Ehefrau erforderlich war, um diesen Zuschlag gewähren zu können. Wenn er diesen Umstand erst bei einer weiteren Akteneixisicht am 16. Juli 1981 feststellte und somit den Abhilfeantrag gegenüber dem Urteil des Landgerichts vom 12. Juli 1968 erst mehr als vier Jahre später stellte, war das nach den Richtlinien der Länder für das Aufgreifen abgeschlossener Entschädigungs-Verfahren (RzW 1972, 1 f., 1973t 1) verspätet und rechtfertigte die Verweigerung der Abhilfe (BGH RzW 1978, 143; 144).
Merz	Zorn
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