BEG § 231 Abs, 1 Burch ©inen Antrag auf Anerkennung als Verfolgter nach dem Bayerischen Gesetz vom 27« März 1952 (GVB1 Seite 124) ist kein Anspruch auf Entschädigung im Sinne des § 231 Abs, 1 BEG angemeldet worden. Das Beschwerdeverfähren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Februar 1952 seine Anerkennung als Verfolgter nach dem Bayerischen Gesetz über die Anerkennung als Verfolgte vom 27» März 1952 (GVB1 Seite 124). Denn, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, war das durch den Antrag vom Februar 1952 ausgelöste Verfahren nicht gemäß § 251 Abs. 1 BEG in das Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz übergeleitet worden. Nicht nur ein Antrag nach Inkrafttreten des BErgG und des BEG am 1, Oktober 1953 setzt voraus, daß aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigungsleistungen zu verlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1968, 137), sondern auch ein früher gestellter Antrag muß unzweideutig erkennen lassen, daß der Antragsteller Entschädigungsleistungen nach den damals gültigen Entschädigungsgesetzen, etwa dem in Bayern am 12* August 1949 verkündeten US-EG (GVB1 Seite 195) oder anderen entschädigungsrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl. Denn ein erneuter Antrag war nach § 231 Abs. 1 BEG nur dann nicht notwendig, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund der bisher geltenden Vorschriften angemeldet worden war. Diesen Anforderungen an eine überleitungsfähige Anmeldung eines Anspruchs auf Entschädigung genügte der Antrag auf Anerkennung als Verfolgter nach dem Bayerischen Gesetz vom 27. Eine Wiedereinsetzung für den im Februar 1964 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat das Berufungsgericht abgelehnt, ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW I960, 135 Nr. 37; 1965, 524; 1970, 314; 1971, 510; 1972, 27; 1973, 96;
' MW für denSenat - - l * tWK* W/ m BGH, l/t/- Beseht v. 22, «FmA %§f$ _ EC ZB 135/73 • Nachschlagewerk'- :\I/ nein Berichterstatter: OLG Hänchen B6HZ: j11 nein R1BGH Fuchs LG München I BEG § 231 Abs, 1 Burch ©inen Antrag auf Anerkennung als Verfolgter nach dem Bayerischen Gesetz vom 27« März 1952 (GVB1 Seite 124) ist kein Anspruch auf Entschädigung im Sinne des § 231 Abs, 1 BEG angemeldet worden. BUNDESGERICHTSHOF ix zb 155/75 BESCHLUSS in der Entschädigungssache Josef 9 traße > - Prozeßbevollmächtigter: Kläger und Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Dr. gegen Freistaat Bayern , vertreten durch die Bezirksfinanzdirektion in München, Alexandrastraße 3, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. Juni 1976 durch den Vorsitzenden Richter Mai und die Richter Zorn, Fuchs, Portmann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. November 1972 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfähren ist gebühren- und auslagenfrei; die außergerichtlichen Kosten trägt der Kläger. Gründe Der Kläger beantragte am 28. Februar 1952 seine Anerkennung als Verfolgter nach dem Bayerischen Gesetz über die Anerkennung als Verfolgte vom 27» März 1952 (GVB1 Seite 124). Das war kein Antrag auf Entschädigung nach dem erst am 1. Oktober 1953 in Kraft getretenen Bundesergänzungsgesetz vom 18. September 1953. Es bedurfte eines Antrags nach § 91 Abs. 1 Satz 1 BErgG oder § 189 Abs. 1 BEG. Denn, wie das Berufungsgericht richtig erkannt hat, war das durch den Antrag vom Februar 1952 ausgelöste Verfahren nicht gemäß § 251 Abs. 1 BEG in das Entschädigungsverfahren nach diesem Gesetz übergeleitet worden. Nicht nur ein Antrag nach Inkrafttreten des BErgG und des BEG am 1, Oktober 1953 setzt voraus, daß aus der Erklärung des Antragstellers sein Wille, Entschädigungsleistungen zu verlangen, unmißverständlich hervorgeht (BGH RzW 1968, 137), sondern auch ein früher gestellter Antrag muß unzweideutig erkennen lassen, daß der Antragsteller Entschädigungsleistungen nach den damals gültigen Entschädigungsgesetzen, etwa dem in Bayern am 12* August 1949 verkündeten US-EG (GVB1 Seite 195) oder anderen entschädigungsrechtlichen Vorschriften der Länder (vgl. § 228 BEG), forderte. Denn ein erneuter Antrag war nach § 231 Abs. 1 BEG nur dann nicht notwendig, wenn der Anspruch auf Entschädigung bereits auf Grund der bisher geltenden Vorschriften angemeldet worden war. Diesen Anforderungen an eine überleitungsfähige Anmeldung eines Anspruchs auf Entschädigung genügte der Antrag auf Anerkennung als Verfolgter nach dem Bayerischen Gesetz vom 27. März 1952 nicht. Das ergibt sich unmittelbar aus § 231 Abs. 1 BEG. Eine Wiedereinsetzung für den im Februar 1964 gestellten Antrag auf Entschädigung für Schaden an Körper oder Gesundheit hat das Berufungsgericht abgelehnt, ohne von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (RzW I960, 135 Nr. 37; 1965, 524; 1970, 314; 1971, 510; 1972, 27; 1973, 96; 1975, 273; 274; 314) abzuweichen. Das Berufungsurteil wirft auch keine ungeklärte Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Abhilfe kommt nicht in -Betracht , da sie eine unanfechtbare, dem Gesetz widersprechende Entscheidung zu dem Nachteil des Antragstellers voraussetzt (BGH RzW 1972, 344). Deren Vorliegen hat der Tatrichter zutreffend verneint* Mai Fuchs