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BGH · IX ZB 135/07

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 135/07

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer am 11. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3.Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen. Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.

Zitierte Normen: § 78 ZPO
SchuldnerinFischerHagenZPOunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 135/07
vom 11. Oktober 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Gero Fischer, die Richter Dr. Ganter und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Detlev Fischer
 am 11. Oktober 2007 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Juni 2007 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Schuldnerin, ihr zur Einlegung der Rechtsbeschwerde Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	unbedingt eingelegte Rechtsbeschwerde war schon deshalb als un-
zulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO; vgl. BGH, Beschl. v. 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512). Gleiches gilt für den Antrag auf Wiedereinsetzung (§ 236 Abs. 1 ZPO).
Dr. Gero Fischer	Dr.	Ganter	Vill
 Lohmann
Dr. Detlev Fischer
 Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 109 IN 189/06 -LG Hagen, Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 T 12/07 -
 
Vorinstanzen:
AG Hagen, Entscheidung vom 13.12.2006 - 109 IN 189/06 -LG Hagen, Entscheidung vom 15.06.2007 - 3 T 12/07 -