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BGH · IX ZB 135/06

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 135/06

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.

Zitierte Normen: § 194 InsO § 574 ZPO
StadeZPOForderungMärzunzulässigRechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 135/06
vom 5. März 2009 in dem Insolvenzverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp
 am 5. März 2009 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Stade vom 6. Juli 2006 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 500 € festgesetzt.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6 Abs. 1, § 197 Abs. 3, § 194
Abs. 2 Satz 2 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft, aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
2	Die	maßgebliche Rechtsfrage, ob eine nach Veröffentlichung und Nie-
derlegung des Schlussverzeichnisses angemeldete Forderung noch an der Schlussverteilung teilnehmen kann, wurde nach Einlegung der Rechtsbeschwerde im Sinne der Entscheidung des Beschwerdegerichts durch den Senat entschieden (Beschl. v. 22. März 2007 - IX ZB 8/05, ZIP 2007, 876). Ob es
 sich bei der verspätet angemeldeten Forderung um eine titulierte Forderung handelt, spielt dabei keine Rolle.
Ganter	Gehrlein	Vill
 Fischer
Grupp
 Vorinstanzen:
AG Cuxhaven, Entscheidung vom 25.04.2006 - 12 IK 209/05 -LG Stade, Entscheidung vom 06.07.2006 - 7 T 111/06 -