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BGH

Gericht: BGH

Beklagten und Beschwerdegegner Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Herz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs \ind Gärtner am 1« März 1984 beschlossen: des Gesundheitsschadensanspruchs war daher bereits vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtswirksam (BGH RzW 1964, 327; 1969, 275 und ständig)* Somit mußte der Kläger diesen Anspruch innerhalb der Substantiierungs-frist des § 190 a Abs. 1 BEG substantiieren (BGH RzW 19J75, 237 und ständig)* Daran ändert nichts, daß er seinen Anspruch wegen GesundheitsSchadens nunmehr auch auf § 31 Abs* 2 BEG stützt* Die längere Substantiierungsfrist nach Art* III Nr* 1 Abs.4, 5 BEG-SchlußG, die erst am 2* September 1967 abgelaufen ist (vgl* BGH RzW 1975» 168 Nr* 2), setzt voraus, daß bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes kein rechtswirksam gestellter Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorlag (BGH Urteil vom 25. Wer bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes Anspruch auf Entschädigung seines Gesundheitsschadens hatte, kann sich nicht auf die Regelung des Uberleitungsrechts berufen, sondern muß seine Ansprüche nach den Vorschriften des BEG weiterverfolgen* Er hatte in einem solchen Fall, unabhängig vom Erlaß der Durchführungsverordnung zu $$ 31 Abs* 2, 42 Abs* 2 BEG, ausreichend Zeit, seinen . Auch die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen das Berufungsurteil führen nicht zur Zulassung der Revision* Das Schreiben seines Bevollmächtigten mit den Substantiierungsunterlagen ist gemäß dem EingangsStempel der Behörde erst am 4* April 1967, also verspätet, dort Der durch den behördlichen Eingangsstempel auf einem Schriftstück begründete Beweis» daß es zu dem bescheinigten Zeitpunkt bei der Behörde eingegangen ist» kann nicht durch die Behauptung widerlegt werden» das Schriftstück datiere von einem Zeitpunkt zwei Tage vor Fristablauf und hätte daher bei Unterstellung der Absendung noch am selben Tage bei normalem Postverlauf rechtzeitig bei der Behörde ein-gehen müssen. Die von dem Kläger behauptete Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung des Erlöschens des Anspruchs nach § 190 a Abs. 1 BEG scheidet schon aus Rechtsgrün-den aus. Der nicht fristgerecht substantiierte Anspruch erlischt nach $ 190 a Abs. 1 BEG von Rechts wegen» ohne daß es darauf ankommt» ob sich die Behörde auf das Erlöschen des Anspruchs beruft und den Anspruch daran scheitern läßt (BGH RzW 1971» 562).

Zitierte Normen: § 190a BEG § 418 ZPO § 191 BEG
RechtBehördeBEGAnspruchKlägerSchaden

Volltext der Entscheidung

Enfscheid.-Sarrirnl^.d, Senats
BUNDESGERICHTSHOF
ii zb iMa BESCHLUSS
in der EntschädigungsSache
 Abraham H	-	S
Str. 4,
Kläger und Beschwerdeführer,
- Prozeßbevollmächtigte:	Rechtsanwälte	Dres.
und
 gegen
Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen,
•Straße 1, Mainz 1,
Beklagten und Beschwerdegegner
 Der IX« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Herz und die Richter Zorn, Henkel, Fuchs \ind Gärtner
 am 1« März 1984 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4« Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Ober*-landesgerichts Zweibrücken vom 23* Mai 1983 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger«
Gründe
 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 BEG liegen nicht vor.
Das Berufungsurteil entspricht zur Anwendung des § 190 a Abs« 1 BEG der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs •
Der Kläger hatte am 29» April 1935 nicht nur einen Anspruch wegen Schadens an Freiheit, Über den am 12« August 1958 unanfechtbar entschieden worden ist, angemeldet, sondern mit selbständigem Mantelantrag auch einen solchen wegen Schadens an Leben nach seinem Vater« Uber diesen Anspruch, der ein eigener Anspruch in der Person des Klägers ist, war bei Nachmeldung des Gesundheitsschadensanspruchs am 29« April 1963 noch nicht entschieden« Die Nachmeldung

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des Gesundheitsschadensanspruchs war daher bereits vor Verkündung des BEG-Schlußgesetzes rechtswirksam (BGH RzW 1964, 327; 1969, 275 und ständig)* Somit mußte der Kläger diesen Anspruch innerhalb der Substantiierungs-frist des § 190 a Abs. 1 BEG substantiieren (BGH RzW 19J75, 237 und ständig)* Daran ändert nichts, daß er seinen Anspruch wegen GesundheitsSchadens nunmehr auch auf § 31 Abs* 2 BEG stützt* Die längere Substantiierungsfrist nach Art* III Nr* 1 Abs. 4, 5 BEG-SchlußG, die erst am 2* September 1967 abgelaufen ist (vgl* BGH RzW 1975»
 168 Nr* 2), setzt voraus, daß bis zur Verkündung des BEG-Schlußgesetzes kein rechtswirksam gestellter Anspruch wegen Schadens an Körper oder Gesundheit vorlag (BGH Urteil vom 25. März 1982 - IX ZR 13/81 - MDR 1982, 931 Nr* 60). Diese Unterscheidung ergibt sich aus der Systematik des Uberleitungsrechts gemäß Art* III Nr* 1 Abs* 2, 4 und 5 BEG-SchlußG und ist auch sachgerecht*
Wer bereits vor Inkrafttreten des BEG-Schlußgesetzes Anspruch auf Entschädigung seines Gesundheitsschadens hatte, kann sich nicht auf die Regelung des Uberleitungsrechts berufen, sondern muß seine Ansprüche nach den Vorschriften des BEG weiterverfolgen* Er hatte in einem solchen Fall, unabhängig vom Erlaß der Durchführungsverordnung zu $$ 31 Abs* 2, 42 Abs* 2 BEG, ausreichend Zeit, seinen . rechtswirksam angemeldeten Gesundheitsschadensanspruch zu substantiieren*
Auch die weiteren Angriffe des Beschwerdeführers gegen das Berufungsurteil führen nicht zur Zulassung der Revision* Das Schreiben seines Bevollmächtigten mit den Substantiierungsunterlagen ist gemäß dem EingangsStempel der Behörde erst am 4* April 1967, also verspätet, dort
 
eingegangen. Der durch den behördlichen Eingangsstempel auf einem Schriftstück begründete Beweis» daß es zu dem bescheinigten Zeitpunkt bei der Behörde eingegangen ist» kann nicht durch die Behauptung widerlegt werden» das Schriftstück datiere von einem Zeitpunkt zwei Tage vor Fristablauf und hätte daher bei Unterstellung der Absendung noch am selben Tage bei normalem Postverlauf rechtzeitig bei der Behörde ein-gehen müssen. In entsprechender Anwendung von § 418 Abs. 2 ZPO (vgl. § 191 Abs. 1 BEG) könnte der durch den Eingangs Stempel begründete Beweis vielmehr nur durch einen Gegenbeweis entkräftet werden (vgl. BGH Urteil vom 29. November 1972 - VIII ZR 229/71 - VersR 1973» 186 Nr. 139). Da Wiedereinsetzung in den Fällen des § 190 a Abs. 1 BEG aus Rechtsgründen ausgeschlossen ist» würde auch eine Glaubhaftmachung zur Widerlegung der Beweiskraft des Eingangsstempels hier nicht ausreichen. Einen Gegenbeweis hat der Kläger aber nicht geführt und auch nicht angekündigt.
Die von dem Kläger behauptete Verwirkung des Rechts auf Geltendmachung des Erlöschens des Anspruchs nach § 190 a Abs. 1 BEG scheidet schon aus Rechtsgrün-den aus. Der nicht fristgerecht substantiierte Anspruch erlischt nach $ 190 a Abs. 1 BEG von Rechts wegen» ohne daß es darauf ankommt» ob sich die Behörde auf das Erlöschen des Anspruchs beruft und den Anspruch daran scheitern läßt (BGH RzW 1971» 562). Die Behörde macht daher nach § 190 a Abs. 1 BEG kein der Verwirkung zu-
gängliches Recht geltendy sondern das Entschädigungsorgan stellt deklaratorisch das bereits eingetretene Erlöschen des Anspruchs fest.
Merz
 Zorn