Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 20. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Danach ist die Berechnung des Amtsgerichts in seinem Abhilfebeschluss vom 20. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs.3 Satz 1 InsW in zwei Jahren und bei Verteilung an 21 Gläubiger in einem Jahr vier Erhöhungen nach § 14 Abs.3 Satz 2 InsW von jeweils 50 € zu beanspruchen, insgesamt mithin eine Nettovergütung von 400 € nebst darauf
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 134/10 vom 19. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin Möhring am 19. Mai 2011 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Treuhänders wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 17. Juni 2010 mit Ausnahme seiner Kostenentscheidung aufgehoben. Die sofortige Beschwerde des Schuldners wird zurückgewiesen, soweit ihr nicht das Amtsgericht mit seinem Beschluss vom 20. Mai 2010 bereits abgeholfen hat. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens hat der Schuldner zu tragen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 59,50 € festgesetzt. Gründe: 1 Die frist- und formgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde ist nach den §§ 6, 7 InsO, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 2 ZPO zulässig. Zum Zeitpunkt seiner Einlegung betraf das Rechtsmittel eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung für die Auslegung von § 14 Abs. 3 Satz 2 InsW. Der Se- nat hat diese Auslegung zwischenzeitlich durch seinen Beschluss vom 16. Dezember 2010 (IX ZB 261/09, ZlnsO 2011, 247) abweichend von dem Rechtssatz des Beschwerdegerichts geklärt. Damit ist nunmehr gegenüber diesem Rechtssatz eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 2 Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Der Zuschlag von 50 € ge- mäß § 14 Abs. 3 Satz 2 InsW wird für jeweils volle fünf Gläubiger gewährt, aber auch für die ersten fünf Gläubiger, wenn - wie hier - insgesamt an mehr als fünf Gläubiger verteilt wurde (BGH, aaO Rn. 19 bis 21). Danach ist die Berechnung des Amtsgerichts in seinem Abhilfebeschluss vom 20. Mai 2010 im Ergebnis richtig. Der Rechtsbeschwerdeführer hat die Mindestvergütung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 InsW in zwei Jahren und bei Verteilung an 21 Gläubiger in einem Jahr vier Erhöhungen nach § 14 Abs. 3 Satz 2 InsW von jeweils 50 € zu beanspruchen, insgesamt mithin eine Nettovergütung von 400 € nebst darauf entfallender Umsatzsteuer von 76 €. Danach war der amtsgerichtliche Teilabhilfebeschluss wieder herzustellen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Limburg a. d. Lahn, Entscheidung vom 22.04.2010 - 9 IN 15/04 -LG Limburg, Entscheidung vom 17.06.2010 - 7 T 92/10 -