Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 % (5.445,06 €) begehrt. Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs.3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. gegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die Übertragung der Zustellungen gemäß § 8 Abs.3 InsO einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Ob durch die Übertragung der Zustellungen Die tatrichterliche Würdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforderungen, zu demal dem weiteren Beteiligten zu 2 für die "Bearbeitung der Tabellen-Gläubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gewährt wurde.
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 134/03 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren -2- Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts München II vom 19. Mai 2003 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 6.216,28 € festgesetzt. Gründe: I. 1 Das Amtsgericht eröffnete am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 4. Dezember 2001 verstorbenen Schuldners und bestimmte den weiteren Beteiligten zu 2 zu dem Insolvenzverwalter. 2 Dieser hat mit Schriftsatz vom 20. März 2003 Vergütungsfestsetzung beantragt. Wegen des Mehraufwandes, den er infolge seiner Beauftragung mit den Zustellungen gehabt habe, hat er einen Zuschlag in Höhe von 25 % (5.445,06 €) begehrt. Das Insolvenzgericht hat dem Vergütungsantrag mit Ausnahme des begehrten Zuschlages für das Zustellungswesen stattgegeben. Die sofortige Beschwerde des Insolvenzverwalters hat das Landgericht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Insolvenzverwalter mit seiner Rechtsbeschwerde. 3 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 7 InsO), jedoch unzulässig; weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 1. Das Landgericht hat ausgeführt, die Übertragung der Zustellungen nach § 8 Abs. 3 InsO könne einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen. Voraussetzung sei jedoch, dass der Verwalter durch die Übertragung des Zustellungswesens erheblichen Mehrbelastungen ausgesetzt worden sei. Bei einer Anzahl von 45 Tabellen-Gläubigern, wie vorliegend gegeben, liege eine die Regelvergütung erhöhende Mehrbelastung noch nicht vor. 5 2. Das Landgericht ist - in Übereinstimmung mit der nach Erlass der an- gegriffenen Entscheidung ergangenen Rechtsprechung des Senats - davon ausgegangen, dass die Übertragung der Zustellungen gemäß § 8 Abs. 3 InsO einen Zuschlag zur Regelvergütung rechtfertigen kann, falls dadurch eine erhebliche Mehrbelastung bewirkt worden ist. Die Frage, wann eine erhebliche Mehrbelastung anzunehmen ist, kann nicht allgemeingültig beantwortet werden. Insbesondere verbietet sich entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde die Einführung verbindlicher Grenzen (BGH, Beschl. v. 22. Juli 2004 - IX ZB 222/03, ZIP 2004, 1822, 1823). Ob durch die Übertragung der Zustellungen eine erhebliche Mehrbelastung eingetreten ist, muss vielmehr aufgrund der jeweiligen Umstände des Einzelfalles in tatrichterlicher Verantwortung entschieden werden. Dabei ist zudem zu berücksichtigen, dass eine größere Anzahl von Gläubigern ohnehin einen Zuschlag zur Folge haben kann (BGH aaO). Die tatrichterliche Würdigung im angefochtenen Beschluss entspricht diesen Anforderungen, zu demal dem weiteren Beteiligten zu 2 für die "Bearbeitung der Tabellen-Gläubiger" ein gesonderter Zuschlag von 10 % gewährt wurde. Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Weilheim i.OB, Entscheidung vom 03.04.2003 - IN 234/00 -LG München II, Entscheidung vom 19.05.2003 -112513/03 -