Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. November 1997 wenden, mit dem ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29. Oktober 1997 als unzulässig verworfen worden ist, weil er nicht durch einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Oktober 1997 wurde entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von den Klägern persönlich eingelegt. Daß zuvor der Antrag der Kläger, ihnen einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluß vom 28.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 133/97 BESCHLUSS vom 5. Februar 1998 in dem Rechtsstreit 2 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Paulusch und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 5. Februar 1998 beschlossen: Der Antrag der Kläger, ihnen zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den Beschluß des 33. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1997 einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, wird zurückgewiesen. Gründe I. Die Kläger wollen sich mit einem Rechtsmittel gegen den ihnen zu Händen ihrer zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten am 9. Dezember 1997 zugestellten Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1997 wenden, mit dem ihr Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29. Oktober 1997 als unzulässig verworfen worden ist, weil er nicht durch einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden war. Mit am 12. Januar 1998 3 beim Bundesgerichtshof eingegangenem Schriftsatz haben die Kläger unter Hinweis auf zehn beigefügte Ablehnungsschreiben mitgeteilt, es sei ihnen nicht gelungen, einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu finden, der bereit sei, den Fall zu übernehmen. Sie beantragen daher, ihnen einen solchen Rechtsanwalt beizuordnen. II. Dem Antrag ist nicht zu entsprechen, weil die Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78 b Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil vom 29. Oktober 1997 wurde entgegen § 78 Abs. 1 ZPO nicht von einem beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt, sondern von den Klägern persönlich eingelegt. Er ist deshalb zu Recht als unzulässig verworfen worden. Daß zuvor der Antrag der Kläger, ihnen einen beim Oberlandesgericht Hamm zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen, mit Beschluß vom 28. Mai 1997 zurückgewiesen worden war, ändert daran nichts. Diese Entscheidung läßt keine Rechtsfehler erkennen, die auf den Beschluß vom 26. November 1997 durchschlagen und ihn seinerseits als rechtsfehlerhaft erscheinen lassen könnten. Paulusch Kirchhof Kreft Fischer Stodolkowitz