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BGH · IX ZB 133/94

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 133/94

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer am 4. Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Zitierte Normen: § 219 BEG
KreftBrandKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

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BUNDESGERICHTSHOF
IX ZB 133/94
BESCHLUSS
vom 4. Mai 1995
in dem Entschädigungsrechtsstreit
 Straße,
P/Israel,
 Klägerin und Beschwerdeführerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
Land Nordrhein-Westfalen,
 vertreten durch den Regierungspräsidenten in Dl (Abteilung Wiedergutmachung),
Beklagter und Beschwerdegegner
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Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Brandes und die Richter Dr. Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof und Dr. Fischer
 am 4. Mai 1995 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Mai 1994 wird zurückgewiesen.
Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
G r ü n d e
Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG).
Insbesondere wirft das Urteil des Berufungsgerichts klärungsbedürftige Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeu-
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tung nicht auf. Dies gilt entgegen der von der Klägerin vertretenen Ansicht auch für die Frage, unter welchen Voraussetzungen extreme psychische und physische Belastungen aufgrund nationalsozialistischer Verfolgung geeignet sein können, einen Herzinfarkt auszulösen.
Brandes	Kreft	Stodolkowitz
 Kirchhof	Fischer