Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 31» Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Portnann und Dr. Lang beschlossen: Gründe Der Lebensschadensanspruch der jüdischen Klägerin nach ihrem 1941 gestorbenen nichtjüdischen Ehemann auf Kapitalentschädigung, Rente bis zur Wiederverheiratung 1957 und Abfindung wurde 1964 durch gerichtlichen Vergleich geregelt. Im Hai 1972 beantragte die Klägerin nach § 23 Satz 2 BEG Leistung der Witwenrente seit 1. Eine Bindung im Sinne der Grundsätze ln BGH RzW 1968, 266 (vgl. auch RzW 1977, 14; 15) könnt hier nicht in Betracht, weil der Vergleich ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” geschlossen worden ist. Die Entscheidung BGH RzW I960, 115 trifft hier schon deshalb nicht zu, weil der Tatrichter die Behauptung der Klägerin, deutsche Soldaten hätten unter anderen nach ihr gesucht und bei dieser Gelegenheit ihren Ehenann in Bett liegend vorgefunden und nit den Gewehrkolben nißhandelt, nicht für erwiesen hält.
BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 133/75 BESCHLUSS in der Ents chädigungs s ache geborene Israel, verw. Klägerin und Beschwerdeführerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr. gegen Land Rheinland - Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen, Kaiser-Friedrich-Straße 1, Mainz 1, Beklagten und Beschwerdegegner Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat an 31» Januar 1978 durch den Vorsitzenden Richter Hai und die Richter Henkel, Fuchs, Portnann und Dr. Lang beschlossen: Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts ZweibrUcken als Entsch&digungssenat vom 27* November 1974 wird zurückgewiesen. Das Beschwerdeverfahren ist gebühren- und auslagenfrei; die auBergerichtlichen Kosten trägt die Klägerin. Gründe Der Lebensschadensanspruch der jüdischen Klägerin nach ihrem 1941 gestorbenen nichtjüdischen Ehemann auf Kapitalentschädigung, Rente bis zur Wiederverheiratung 1957 und Abfindung wurde 1964 durch gerichtlichen Vergleich geregelt. Das beklagte Land zahlte "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" zur Abgeltung der Klageforderung 10.000 DH. Der zweite Ehemann starb im Juni 1971. Im Hai 1972 beantragte die Klägerin nach § 23 Satz 2 BEG Leistung der Witwenrente seit 1. Juni 1971* Der Berufungsrichter hat weder einen Zusammenhang zwischen der behaupteten Hißhandlung des ersten Ehe- Bannes der Klägerin und Ihrer jüdischen Abstaanung feststellen noch die naheliegende Möglichkeit ausschließen könnenf daß es sich dabei um den Exzeß eines Vehrnachtsangehörigen anläßlich der Besetzung Jugoslawiens gehandelt habe, der keine nationalsozialistische Gewaltnaßnahme im Sinne der §§1,2 BE6 sei. Deshalb hat er den Klageanspruch verneint. Diese alt tatsächlichen Erwägungen begründete Ent Scheidung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision (§ 219 Abs. 2 BEG) liegt nicht vor. Grundsätzliche Rechtsfragen wirft der Streitfall nicht auf. Das Berufungsurteil weicht auch nicht von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Eine Bindung im Sinne der Grundsätze ln BGH RzW 1968, 266 (vgl. auch RzW 1977, 14; 15) könnt hier nicht in Betracht, weil der Vergleich ausdrücklich "ohne Anerkennung einer Rechtspflicht” geschlossen worden ist. Die Entscheidung BGH RzW I960, 115 trifft hier schon deshalb nicht zu, weil der Tatrichter die Behauptung der Klägerin, deutsche Soldaten hätten unter anderen nach ihr gesucht und bei dieser Gelegenheit ihren Ehenann in Bett liegend vorgefunden und nit den Gewehrkolben nißhandelt, nicht für erwiesen hält. Die Beschwerde geht danit von einen anderen als den festgestellten Sachverhalt aus. Dieser aber erfüllt die Voraussetzungen des § 2 BEG nicht (vgl. BGH RzW 1957, 150; I960, 502; 1961, 211). Mai Henkel