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BGH

Gericht: BGH

beschlosseni Die sofortige Beschwerde der Klägerin ge$en tie Hlehtsulasatigg der Kevlsion ln dem Urteil de® 14. wird surttck« gewiesen, Oerieht»gebühren und Au®lagen we den nickt erbeben« Die aatergerxcbtllcben losten der . flUL&J4A.fi Bas $erafi)»^gag«riebt bat das die iligi abweisend* Urteil ie» SsBdgeriebSe bas tätigt« weil aa nicht als wahrechelnlich aagaeww fee*» daß dar bei dar Klägeria schlecht verheilte aaä; ihre ärwerbafähigkelt m 20 bla 30 £ «inderade fersen^ Wiabrwch am rechten Put auf 4ia TarfaXgu&g aurUckaufUbrer. Es bedarf keiner Erörterung der Bedeuten, die gegen diesen Verfahren bestellen* Die unrichtige Anwendung von Verfah-rensvorsehriften rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 Br. 2 BBG nur dann, wenn das Berufungsgericht eine Verfabrensvorschrift anders ausgelegt hat als das in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs geschehen ist (BGH IzW 1967, 431 Kr. 42). Bas ist nicht der Teil« Auch über eine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hätte der Bun esgerichtshof nicht zu entscheiden, wenn die Hevision äugelassen würde. Die Revision an den Bundesgerichtshof ist auch nicht deshalb suzulaeeen, well der Berufuagsriehter die bei der Klägerin bestehende neuro-vegetative Dystonie im Anschluß an das Gutachten des Vertrauensarztes nur mit einer Hinderung der Erwerbsfähigste it von weniger als 25 v.H. bewertet hat« Bei dieses Verfahrensgang hat der Berufungsrichter die frage nach dem Ausmaß der Hinderung der Srwcrbsfähigkeit nicht aus eigener Sachkunde ent* schieden, wie die Beschwerde geltend macht* Zur Ver-Wartung des Gutachtens des Vertrauensarztes war er he-r.cbtigt

Zitierte Normen: § 446 ZPO § 209 BEG
£Basdedar®BrKlägerinHinderung

Volltext der Entscheidung

2429 003
Abschrift zur EntscheidungsSammlung des Senats J
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
in der Entschä&igungasaehe
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£l&$aria und Baaehwardaftlhrarin #
- Prozeßbevollaächtigte:
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 Land lordrhai »-Westfalen*
vertraten durch dla Laüdaaraataahahörda lortlrhelii-WestfaleB,
Büösaldorf, X^B^atraS« 0f
Beklagte* und Basclarerdagagner
2 -
Mr IX«, Zivilsenat de® Bundesgerichtshof® bat unter Eitwlrkwjsg de* Sematsprleldeuten Hai und dar Sundesrichter MeaS» von dar Höhlen, Zorn und Henkel in dar Sit sung voa 6* Mir® 1063
beschlosseni
 Die sofortige Beschwerde der Klägerin ge$en tie Hlehtsulasatigg der Kevlsion ln dem Urteil de® 14. Zivilsenats des Oberlandesgeriebt» Bösetldorf vo* 22. Mseaber 13&? wird surttck« gewiesen,
 Oerieht»gebühren und Au®lagen we den nickt erbeben« Die aatergerxcbtllcben losten der . .Beschwerde bat die Klägerin au tragen«
flUL&J4A.fi
 Bas $erafi)»^gag«riebt bat das die iligi abweisend* Urteil ie» SsBdgeriebSe bas tätigt« weil aa nicht als wahrechelnlich aagaeww fee*» daß dar bei dar Klägeria schlecht verheilte aaä; ihre ärwerbafähigkelt m 20 bla 30 £ «inderade fersen^ Wiabrwch am rechten Put auf 4ia TarfaXgu&g aurUckaufUbrer. iat* ßieear eraäebliabe tuaaaaenbang habe nicht featgeatellt werden kennen« well e® für die Behauptung der Klägerin, sie habe sieb den Fersenbeinbruch bei einem Stars auf der Flucht vor einer Eaaeia eugesogan» an Tatseugen fehle und Zeugen rom Hörensagen nicht ln der Lage seien, den notwendigen Beweis m erbringen, line Vernehmung der Klägerin selbst hätte nicht angeordnet werden können, weil es an einer Wahrscheinlichkeit für die ssu beweisende Tatsache gefehlt
 habe (§ 446 ZPO i«Verb.s« § 209 Aba« 1 BEG) . Es bedarf keiner Erörterung der Bedeuten, die gegen diesen Verfahren bestellen* Die unrichtige Anwendung von Verfah-rensvorsehriften rechtfertigt die Zulassung der Revision nach § 219 Abs« 2 Br. 2 BBG nur dann, wenn das Berufungsgericht eine Verfabrensvorschrift anders ausgelegt hat als das in einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs geschehen ist (BGH IzW 1967, 431 Kr. 42).
Bas ist nicht der Teil« Auch über eine Hechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung hätte der Bun esgerichtshof nicht zu entscheiden, wenn die Hevision äugelassen würde. Die ungenügende Aufklärung des Sachverhalts mit Mängeln in Beweisverfahren betrifft nur das Verfahren des einzelnen Rechtsstreits«
Die Revision an den Bundesgerichtshof ist auch nicht deshalb suzulaeeen, well der Berufuagsriehter die bei der Klägerin bestehende neuro-vegetative Dystonie im Anschluß an das Gutachten des Vertrauensarztes nur mit einer Hinderung der Erwerbsfähigste it von weniger als 25 v.H. bewertet hat« Bei dieses Verfahrensgang hat der Berufungsrichter die frage nach dem Ausmaß der Hinderung der Srwcrbsfähigkeit nicht aus eigener Sachkunde ent* schieden, wie die Beschwerde geltend macht* Zur Ver-Wartung des Gutachtens des Vertrauensarztes war er he-r.cbtigt (BGH RzW 1965, 464 Br. 17).
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