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BGH · IX ZB 133/11

Gericht: BGH · Aktenzeichen: IX ZB 133/11

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. 1 Die Rechtsbeschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs.4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 4.

Zitierte Normen: § 78 ZPO § 36 InsO § 793 ZPO
unzulässigausdrücklichAschaffenburgZPORechtsbeschwerde

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX ZB 133/11
vom 4. Mai 2011 in dem Restschuldbefreiungsverfahren
-2-
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richterin Möhring
 am 4. Mai 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. April 2011 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Gründe:
1	Die	Rechtsbeschwerde	ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen,
 weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Sie ist überdies unstatthaft. Gemäß § 574 Abs. 1 ZPO ist gegen einen Beschluss die Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies entweder im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder das Beschwerdegericht - gemeint ist das Gericht, dessen Entscheidung über eine (erste) sofortige Beschwerde mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden soll -die Rechtsbeschwerde ausdrücklich zugelassen hat. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Da das Insolvenzgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht entschieden hat, ist der allgemeine Vollstreckungsrechtsschutz gemäß § 793 ZPO eröffnet (vgl. BGH, Beschl. v. 5. Februar 2004 - IX ZB 97/03, WM 2004, 834 f). § 793 ZPO eröffnet gegen Entscheidungen, die im (Einzel-) Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können,
 
nur die sofortige Beschwerde, nicht hingegen die Rechtsbeschwerde. Das Landgericht hat die Rechtsbeschwerde in seinem Beschluss vom 4. April 2011 ausdrücklich nicht zugelassen.
Kayser	Vill	Lohmann
 Pape
Möhring
 Vorinstanzen:
AG Aschaffenburg, Entscheidung vom 11.02.2011 - 4 IN 254/06 -LG Aschaffenburg, Entscheidung vom 04.04.2011 - 43 T 29/11 und 43 T 31/11 -